Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 17.01.1990 – 2 StR 585/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 585/89 URTEIL 24097 hal

in der Strafsache

gegen

Walter Ko ED „aus KEER, geboren am @. > 1925 in 1.0,

wegen Vergewaltigung

wıIl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 17. Januar 1990 in der Sitzung vom 24. Januar 1990, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus WEB in der Verhandlung vom 17. Januar 1990 als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AL

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai

1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel erwachsenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Soweit die Verfahrensrügen den Begründungserforder-

nissen des § 344 Abs. 2 StPO genügen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Die Sachrüge gibt lediglich Anlaß zur Erörterung der Frage, ob das Landgericht strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung in zwei Fällen rechtsfehlerfrei

verneint hat.

Das ist der Fall. In rechtsfehlerfreier Weise schließt die Strafkammer, die Einzelheiten des Tatgeschehens nicht mehr klären kann, Sachverhaltsvarianten aus, die für ein freiwilliges Abstandnehmen des Angeklagten von der Tatvollendung (vgl. dazu BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 8 und 10) sprechen könnten, wie Scham, Reue oder Mitleid mit dem Tatopfer. Dabei weist das Landgericht zutreffend auf festgestellte Tatsachen hin, welche die Einstellung des Angeklagten deutlich machen, wie die Verwendung von Verhütungsmitteln, die mehrfache Mißhandlung des Kindes und die Zufügung von erheblichen, stark blutenden Verletzungen im Scheidenbereich. Aus den Feststellungen des Tatgerichts ergibt sich die Folgerung, daß der Angeklagte die Tat nicht vollenden konnte, weil das von ihm in Erwägung gezogene und eingesetzte Gewaltpotential nicht ausreichte, den Widerstand

des Tatopfers zu überwinden. Die vom Tatgericht angenommene

+4

Alternative - der Angeklagte habe möglicherweise geglaubt, daß er "sein Ziel erreicht", "die Tat vollendet" habe -, kann außer Betracht bleiben. Sie stellt den Schuldspruch nicht in Frage.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter