Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 16.01.1990 – 4 StR 652/89

4. Strafsenat

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vv BG 0/7

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _ 652/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rolf H u zu: HE, dort geboren am GE 1363, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

wıIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. August 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines - in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangenen - Diebstahls entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen

wird abgesehen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls und des versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit das Landgericht den Angeklagten auch hinsichtlich des Pkw Lada eines Diebstahls für schuldig befunden hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Jugendkammer stellt insoweit nur fest, daß der Angeklagte das Fahrzeug kurzschloß und damit ca. 20 bis 30 Meter fuhr. Sie sieht in dieser Handlungsweise bereits die Voraussetzungen eines Diebstahls nach ss 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB als erfüllt an (UA 20). Insoweit kam aber auch lediglich der unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gemäß § 248 b StGB in Betracht. Ob S 242 oder Ss 248 b StGB verwirklicht ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Täter den Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers hatte (BGH NStZ 1982, 420). Insoweit hat die Jugendkammer keine Feststellungen getroffen.

Der Senat schließt aus, daß sich jetzt noch verläßliche Feststellungen hierzu treffen lassen. Zugunsten des Angeklagten ist somit davon auszugehen, daß er das Fahrzeug lediglich unbefugt benutzen wollte. Eine Umstellung der Verurteilung von S 242 auf S 248 b StGB kommt jedoch nicht in Betracht, da der gemäß S 248 b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt und die Strafantragsfrist abgelaufen ist. Der Senat hat daher ausgesprochen, daß diese Verurteilung wegen Diebstahls entfällt.

Der Wegfall dieses rechtlichen Gesichtspunktes bei dieser Tat hat auf die erkannte Strafe keinen Einfluß; die

Höhe der Jugendstrafe ist durch die zusätzliche Verurteilung wegen Diebstahls ersichtlich nicht beeinflußt worden (vgl. UA 46/47).

Salger Knoblich Laufhütte

Meyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Salger