Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.01.1990 – 4 StR 550/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 str 550/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hartmut Egon S «EHE aus SB. sehoren an ,. ED ; >
wegen Untreue
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1990 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten Su» gegen den Beschluß des Senats vom 14. November 1989 wird als unzulässig auf Kosten
des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe§
Der Senat hat mit Beschluß vom 14. November 1989, dem Angeklagten SB zusestellt am 28. November 1989, auf die Revisionen der Angeklagten SB und we das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. März 1989 in den Strafaussprüchen aufgehoben, die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die Revisionen im übrigen verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Angeklagen SEE, mit der er darum bittet, "den Beschluß abzuändern und die Revision des Urteils zuzulassen".
Die Beschwerde ist zu verwerfen, da gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs gemäß S 304 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde kann auch nicht als Gegenvorstellung Erfolg haben, weil die Entscheidung des Senats nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 349 Rdn. 34 und Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 349 Rdn. 47). Auch eine Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO
kommt nicht in Betracht, weil der Senat bei seiner Entschei - dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 12. August 1989 - 4 StR 71/89 mit weit. Nachw.). Ob das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach dessen rechtskräftigem Abschluß rechtfertigen könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Salger Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner Steindorf