Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 09.01.1990 – 1 StR 721/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 721/89 5 ı fr

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in der Strafsache

gegen

Ellen H IR aus AB. seboren am u 195 im Le,

wegen Nötigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt

wurde, b) im Rechtsfolgenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Biberach - Strafrichter - zurück-

verwiesen.

Gründe§

Die zulässig auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Landgericht sieht das pflichtwidrige Verhalten der Ange-

klagten darin, daß sie die an der Leine geführten Hunde nicht besser festgehalten habe "oder sie ganz aus dem Geschehen herausnahm, indem sie sie von der Örtlichkeit entfernte."

Nach den Feststellungen geht das Landgericht aber davon aus, daß die großen Hunde "in der sich entwickelnden feindseligen, hektischen Atmosphäre ... nervös" geworden waren und die Angeklagte schnell in ihr Fahrzeug zu kommen trachtete. Wegen des Tumults hatte sie die Hunde entweder losgelassen oder - und davon geht das Landgericht zugunsten der Angeklagten aus - "diese hatten sich selbst von ihr losgerissen und rannten dann auf der Straße zwischen den Personen umher,

wobei Yüksel vg» ... gebissen wurde."

Ob die Angeklagte die Hunde besser hätte sichern können, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im übrigen aber tat die Angeklagte gerade das, was ihr als pflichtwidriges Unterlassen vorgehalten wird: Sie versuchte schnell aus dem Tumult heraus und zu ihrem Fahrzeug zu kommen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist eher zu entnehmen, daß sie die Hunde dabei zunächst noch mit sich führte, nicht dagegen, daß die Angeklagte etwa zu lange bei der Auseinandersetzung verweilte und

sich die Hunde schon zu diesem Zeitpunkt losrissen.

2. Ein Einfluß der aufgehobenen Verurteilung auf die weitere Einzelstrafe kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist deshalb der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Darüber hinaus liegt bei der anderen Einzelstrafe ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB darin, strafschärfend zu werten, daß

MM

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die Angeklagte "sich aus den Geschehnissen auch dann nicht zurückzog, als die Angelegenheit im Zimmer ... eskalierte

.". Denn damit wird ihr, die dem Mitangeklagten bei der gesamten Tat Beihilfe leisten wollte, dieses strafbare Verhalten beim Strafmaß erschwerend angelastet.

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath Brüning