Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 04.01.1990 – 1 StR 697/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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N
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 697/89 BESCHLUSS y. 4.90
in der Strafsache
gegen
Michael Peter M gie aus MB, dort geboren am EEE 1552,
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
wIII
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf seinen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben:
a) soweit er in den Fällen II 2 und 3 verurteilt worden ist,
b) im Einzelstrafausspruch des Falles II 1 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Fällen II 2 und 3 Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß der Zeuge Michael WeiBEEB vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt
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worden ist. Eine derartige Belehrung war erforderlich, weil in dem von der Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache geführten Verfahren 331 Js 18607/88 in der Zeit vom 10. Oktober 1988 bis zum 18. Januar 1989 sowohl gegen den Angeklagten als auch gegen Petra WWW, die Schwester des Zeugen Michael VB, Ermittlungen geführt wurden. Beide waren in bezug auf das gleiche historische Ereignis förmlich Mitbeschuldigte. Wegen dieser prozessualen Gemeinsamkeit war der Zeuge Michael VE auch im Verhältnis zum Angeklagten berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, worüber er nicht belehrt worden ist.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, nicht er, sondern Michael 0] habe Petra I ) mit Kokain beliefert: Das Landgericht ist dieser Einlassung nicht gefolgt; es ist denkbar, daß es zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn der Zeuge Michael Wggß von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte.
Neben den Verurteilungen in den Fällen II 2 und 3, die von dem Rechtsfehler betroffen sind, ist die Gesamtstrafe und auch die Einzelstrafe im Falle II 1 aufzuheben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Höhe dieser Einzelstrafe von den übrigen Strafaussprüchen beeinflußt worden ist.
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Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet
im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO.
Maul Kuhn
Foth
Ulsamer
v. Gerlach