Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 20.12.1989 – 3 StR 453/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A52
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 453/89 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
Frank Ce aus Vo, geboren am EP. EEE 1962 in Obi,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
20. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Straftaten II 1 bis 3 sowie 5 und 6 der Ur-
teilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es für die Vergewaltigung auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren erkannt hat.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt und in den übrigen Fällen schuldig gesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen können die Einzelstrafaussprüche in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang nicht aufrechterhalten werden. Die Strafkammer hat jeweils auf Einzelstrafen unter sechs Monaten erkannt, ohne sich mit der für diese Fälle maßgebenden Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung war hier unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls geboten. Als Vorstrafe ist dem Angeklagten lediglich die Verurteilung zu zehn Tagessätzen wegen Beförderungserschleichung anzulasten. Im Hinblick darauf erscheint die Verhängung von Geldstrafen anstelle der kurzfristigen Freiheitsstrafen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die gleichzeitige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren macht die Prüfung des § 47 Abs. 1 StGB nicht entbehrlich; eine solche hat vielmehr für jede einzelne Tat stattzufinden (BGHSt 24, 164, 165). Abgesehen davon würde sich bei Verhängung von Geldstrafen für die übrigen Taten erstmals die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der zwei jährigen Freiheitsstrafe stellen.
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Nach allem kann das angefochtene Urteil in dem aufgezeigten Umfang keinen Bestand haben.
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