Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 20.12.1989 – 2 StR 545/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF -7
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 545/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Horst Günter S HB aus Kg, geboren an aD 1322 in Te’ Schlesien,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 20. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus rn
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestelle m .
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, seine Tochter Susann, die am 2. März 1964 geboren ist, in der Zeit von 1974 bis 1978 fortgesetzt sexuell mißB- braucht zu haben (§ 176 StGB). Die am Verfahren als Nebenklägerin beteiligte Tochter Susann hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung sachlichen
Rechts, indem sie die Beweiswürdigung angreift.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
1. Das Landgericht stellt auf Grund der "glaubhaften Aussagen" der Zeugin Susann SP, an deren Glaubwürdigkeit
es in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen
Prof. Dr. Iris DB "keine Zweifel hegt", im einzelnen fest, daß sich der Angeklagte in der Zeit von 1974 bis zum Umzug der Familie im April 1976 wiederholt und fortgesetzt sexuell an seiner Tochter vergangen hat. Hiervon ausgehend gelangt es zu dem Ergebnis, die Verfolgung der Tat sei verjährt, da die zehnjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 2
Nr. 3 in Verbindung mit $S 176 StGB) demgemäß schon verstrichen war, als der Angeklagte am 7. August 1986 erstmals zur Vernehmung als Beschuldigter geladen wurde (vgl. $S 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Für nicht bewiesen hält das Gericht, daß der Angeklagte auch noch nach April 1976, insbesondere nach dem 7. August 1976, durch zeitlich fixierbare, als Einzelakte der Fortsetzungstat zu bewertende Handlungen seine Tochter sexuell mißbraucht habe. Weshalb es diese Überzeugung nicht zu gewinnen vermochte, legt es in den Gründen des Urteils des näheren dar. Die dafür maßgebende Beweiswürdigung hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht
stand.
2. Die Zeugin Susann Staude hatte - wie sich dem Urteil entnehmen läßt - hierzu im wesentlichen folgendes ausge-
sagt:
Noch nach dem Umzug der Familie im April 1976 habe der Angeklagte ihr abends, wenn die Mutter nicht zugegen gewesen sei, in dem nunmehr allein von ihr benutzten Schlafzimmer Zungenküsse gegeben und ihr unter der Decke zwischen die Schenkel gegriffen. Damit habe er erst aufgehört, als sie 17 1/2 Jahre alt gewesen sei. Von der Möglichkeit, ihr Zimmer abzuschließen, habe sie nach dem Umzug zunächst gar nicht und später nur unregelmäßig Gebrauch gemacht, da die
Mutter Druck auf sie ausgeübt und ihr bedeutet habe, sie solle sich nicht so anstellen. Das Zimmer verschlossen habe sie spätestens, als sie ungefähr 14 oder 15 Jahre alt gewe-
sen sei; genau wisse sie den Zeitpunkt nicht mehr.
Das Landgericht ist der Zeugin nicht darin gefolgt, daß die sexuellen Übergriffe des Angeklagten erst geendet hätten, als sie 17 1/2 Jahre alt gewesen sei. Es stützt seine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage auf eine Reihe von Umständen und Erwägungen, die sich mit der Bekundung der Zeugin ohne weiteres vereinbaren lassen und daher zu ihrer
widerlegung nicht herangezogen werden können.
Das gilt zunächst für die Bewertung des Umstands, daß nach der Aussage des Zeugen Kubesch, mit dem die Zeugin "zum damaligen Zeitpunkt" befreundet war, ihr Verhältnis zum Angeklagten "sehr abgekühlt" war und sie "ihrem Vater bei jeder passenden Gelegenheit auch in der Wohnung aus dem Weg gegangen" ist. Diese Wahrnehmung des Zeugen bezieht sich - wie das Urteil verdeutlicht - auf die Zeit, als die Zeugin 17 1/2 Jahre alt war, steht daher mit ihrer Bekundung in Einklang und besagt nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben über sexuelle Kontakte vor dieser Zeit.
Desweiteren meint das Gericht, es sei "nicht zweifelsfrei nachvollziehbar", daß sich die Zeugin nicht schon vor dem Zeitpunkt, als sie 17 1/2 Jahre alt war "endgültig und wirksam" gegen die sexuellen Übergriffe ihres Vaters gewehrt habe. Sie habe die Möglichkeit gehabt, ihr Schlafzimmer abzuschließen, und habe hiervon auch nach ihrer eigenen Bekun-
dung spätestens mit 14 oder 15 Jahren zumindest teilweise
Gebrauch gemacht. Schon vor dem Alter von 17 1/2 Jahren sei bei ihr, wie sie ebenfalls bekundet habe, auch der "Prozeß der seelischen Bewältigung zumindest teilweise in Gang gekommen". Spätestens mit 16 Jahren habe sie sich auch bereits "durch das Lesen einschlägiger Literatur mit der Problematik sexueller Mißhandlungen beschäftigt". Angesichts der von ihr glaubhaft bekundeten Tatsache, daß sie auch nach dem Umzug "starke Angst vor abendlichen sexuellen Übergriffen" ihres Vaters gehabt, insbesondere ihre Bettdecke mit großer Kraft festgehalten habe, gebe es keine völlig verständliche Erklärung dafür, daß sie ihr Schlafzimmer nicht ständig abgeschlossen habe. Auch die Zeugin selbst habe trotz mehrmaligen Befragens dafür keine plausible Erklärung geliefert. Eine solche Erklärung vermißt das Gericht aber zu Unrecht. Denn die Zeugin hat ausgesagt, sie habe ihr Schlafzimmer während abendlicher Abwesenheit der Mutter deshalb nicht ständig verschlossen, weil diese Druck ausgeübt und ihr be-
deutet habe, sie solle sich nicht so anstellen.
Das Landgericht bezweifelt die Zuverlässigkeit der von der Zeugin gemachten Aussage, sie habe ihr Zimmer "ungefähr mit 14/15 Jahren abgeschlossen", im übrigen deshalb, weil sie mehrmals ausdrücklich erklärt habe, sie wisse nicht mehr "genau", von wann ab dies geschehen sei. Diese Erwägung ist denkfehlerhaft. Gegen die Richtigkeit einer Bekundung, die nur eine ungefähre Zeitbestimmung enthält, kann nicht eingewandt werden, die Beweisperson habe gesagt, sie
wisse den Zeitpunkt nicht mehr genau
Weitere Zweifel leitet das Landgericht daraus her, daß - wie die Zeugin glaubhaft bekundet habe - ihre Mutter be-
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reits vor dem Umzug im Jahre 1976 Kenntnis von den sexuellen Übergriffen des Vaters erlangt habe. Auch wenn die Mutter die Vorwürfe der Tochter "verharmlost und zurückgewiesen" habe, könne nicht ausgeschlossen werden, daß sie von ihrem Ehemann mit Erfolg die Beendigung der sexuellen Übergriffe verlangt habe. Hierfür spreche schon, daß auch nach der Bekundung der Zeugin die sexuellen Übergriffe in "massiver Form" nur bis zum Umzug gedauert hätten. Diese Erwägungen sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Zum einen ist es widersprüchlich, die als glaubhaft erachtete Aussage der Zeugin über den Zeitpunkt der Beendigung "massiver" Sexualhandlungen zur Begründung dafür heranzuziehen, daß ihre Aussage, es sei in der Zeit danach noch zu weiteren, weniger "massiven" Sexualkontakten gekommen, Zweifeln begegne. Zum anderen setzt sich das Gericht nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, welchen Anlaß die Mutter gehabt haben sollte, ihren Ehemann zur Beendigung der sexuellen Übergriffe aufzufordern, obgleich sie die entsprechenden Vorwürfe der Tochter "verharmlost und zurückgewiesen", also gerade nicht als berechtigt anerkannt hatte.
Vor allem erörtert das Landgericht nicht, daß nach dem Ergebnis, zu dem es gelangt ist, die (ansonsten für glaubwürdig erachtete) Zeugin den Angeklagten der Wahrheit zuwider bezichtigt haben müßte, über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren (nämlich vom Umzug im April 1976 bis zum Erreichen des Alters von 17 1/2 Jahren im September 1981) Sexualhandlungen an ihr vorgenommen zu haben. Das Gericht, das die Wahrheitsliebe der Zeugin selbst nicht in Zweifel
zieht, macht nicht verständlich, wieso sie nicht in der Lage
gewesen sein soll, die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange es nach April 1976 noch zu Sexualkontakten gekommen ist, aus der Erinnerung zuverlässig zu beantworten. Der bloße Hinweis auf nicht näher erläuterte "entwicklungspsychologische Gesichtspunkte" genügt dafür nicht. Immerhin hat das Gericht keine Bedenken getragen, die Aussage der Zeugin zu länger zurückliegenden (wenn auch "massiveren") Sexualhandlungen des Angeklagten zur Grundlage seiner Feststellungen zu machen. Darüber hinaus umschließt ein Zeitraum von über fünf Jahren, der hier vom 12. bis zum 17. Lebensjahr der Zeugin reichte, in aller Regel zumindest einige, im Gedächtnis haften gebliebene, zeitlich fixierbare persönliche Erlebnisse, Eindrücke oder sonst erinnerte Begebenheiten, die für die Erinnerung an Dauer und Ende der sexuellen Übergriffe als Bezugspunkte und Orientierungshilfen zu dienen vermögen. Bevor das Gericht insoweit von der Möglichkeit einer Fehlerinnerung der Zeugin ausgehen durfte, hätte es sich mit diesen Gesichtspunkten auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen. Schließlich hat das Gericht in den Urteilsgründen auch nicht dargestellt, ob und bejahendenfalls in welcher Weise sich die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin hinzugezogene Sachverständige zur
Frage einer solchen Fehlerinnerung der Zeugin geäußert hat.
Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und
Entscheidung.
Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer