Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 19.12.1989 – 1 StR 687/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

l StR 687/89 BESCHLUSS 7. AL. ?9 in der Strafsache

gegen

Ali Ekber x ÜE au: RO, Teboren am GEB 1966 in TEE (Türkei),

wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 19. Dezember 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349

Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat zwar verkannt, daß eine Bandenabrede im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die Begehung mehrerer selbständiger ,„ im einzelnen noch ungewisser Taten gerichtet sein muß (BGH NStZ 1986, 408 m.w.Nachw.). Doch trifft die Annahme des Landgerichts, es bestehe Fortsetzungszusammenhang zwischen sämtlichen Fällen (5 bis 48 der Urteilsgründe), bei richtiger Bewertung der Feststellungen nicht zu (vgl. dazu BGH aaO sowie BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7, 11). Damit erweist sich die Verurteilung wegen Bandendiebstahls im Ergebnis als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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