Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 19.12.1989 – 1 StR 662/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 662/89 BESCHLUSS 19.17.89
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Hans P GE aus EEE, dort
geboren am EEE 19:7,
wegen Betrugs u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1989 gemäß S 154 Abs. 2, $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das Verfahren wird im Fall 21 der Urteils-
gründe vorläufig eingestellt.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Landshut vom
24. Juli 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Betrugs nicht in 22 Fällen, sondern in 21 Fällen schuldig ist, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat stellt das Verfahren im Fall 21 der Urteilsgründe vorläufig ein (§ 154 Abs. 2 StPO). Dies hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von vier Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird hiervon nicht berührt, da
der Senat für ausgeschlossen hält, daß das Landgericht bei einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von 118 Monaten eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verhängt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Brüning