Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 19.12.1989 – 1 StR 421/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ALT BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
493.12.
in der Strafsache
gegen
den Fliesenleger Harald H EEE aus NCEREEEN, dort geboren am EEE 19:1,
wegen Bandendiebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1989 einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Angeklagten HOEEEP gemäß s 154 stro vorläufig eingestellt, soweit die öffentliche Klage sich auf den Fall 30 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung) bezieht.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 1988 in Nr. 1 a der Urteilsformel dahin geändert, daß die Wörter "der Urkundenfälschung," entfallen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener
Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Im Fall 30 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung) hat es ihn zwar schuldig
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gesprochen, jedoch keine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren insoweit nach § 154 StPO vorläufig einzustellen und der Schuldspruch zu ändern.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat hält es angesichts der Vielzahl und der Höhe der Einzelstrafen für sicher, daß das Landgericht aufgrund des vom Senat geänderten Schuldspruchs dieselbe Gesamtstrafe
verhängt hätte.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath Brüning