Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 13.12.1989 – 2 StR 478/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 478/89 nal BESCHLUSS ren in der Strafsache gegen
1. Leo RB aus REED, geboren ie — ) 1927 in
“EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Ernst BD aus vu, seroren an un > 1939 in Po
wegen Bestechlichkeit u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1989
1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten der Bestechlichkeit sowie der Untreue in Tateinheit
mit Computerbetrug schuldig sind,
2. in den Strafaussprüchen mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten der Bestechlichkeit
sowie der Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug schuldig
gesprochen, und zwar den Angeklagten R@B in jeweils vier Fällen (insgesamt also acht Taten), den Angeklagten B@B in
jeweils drei Fällen (insgesamt also sechs Taten); es hat
gegen den Angeklagten r» eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, gegen den Angeklagten B@ß eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte B@9 beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Diese Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ausgeführt hat (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrügen führen zur Änderung der Schuldsprüche. Die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts ergibt, daß - abweichend von der Annahme des Landgerichts - jeder der beiden Angeklagten nur zwei Fortsetzungstaten begangen hat, nämlich zum einen Bestechlichkeit ($S 332 StGB) und zum anderen Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug (SS 266, 263 a StGB). Daran ändert es nichts, daß es für den Angeklagten R@ vier, für den Angeklagten Be drei Firmen waren, die Bestechungsgelder gezahlt haben und zu deren Gunsten die Stadt Fe geschädigt worden ist. Denn die den einzelnen Firmen zuzuordnenden Tatzeiten stimmen zwar nicht völlig überein, überdecken sich aber weitgehend. Sie reichen bei der Firma Wil von Juni 1983 bis Januar 1988, bei der Firma cu - Transport GmbH von April 1984 bis Januar 1988, bei der Firma CB - Containerdienst von April 1984 bis November 1987 und bei der Firma SED von Juni 1986 bis Januar 1988. Innerhalb derselben zeit haben demnach die Angeklagten nebeneinander von allen
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in Rede stehenden Firmen (vier bei R@, drei bei BP) wiederholt Bestechungsgelder empfangen und zu Gunsten dieser Firmen die Stadt Fu fortlaufend durch treuwidrige und betrügerische Machenschaften geschädigt. Stets richteten sich ihre Tathandlungen gegen dieselben Rechtsgüter, und stets war auch die Begehungsweise dieselbe. Daraus folgt, daß die Angeklagten ihren Gesamtvorsatz, der sich zunächst nur auf das Verhältnis zur Firma Wie bezog, später durch Aufnahme gleichartiger Beziehungen zu den neu hinzutretenden Firmen jeweils entsprechend erweitert haben; sie sind daher nach den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGHR StGB vor
§ 1 - fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiter-
ter 1 ff) jeweils nur zweier Fortsetzungstaten - Bestechlichkeit und Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug - schuldig.
Der Senat nimmt die gebotene Änderung der Schuldsprüche selbst vor. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten auch gegen die insoweit geänderten Schuldvorwürfe nicht anders als geschehen hätten verteidigen
können.
Die Änderung der - ansonsten rechtsfehlerfreien - Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche sowie der zugehörigen Feststellungen.
Die weitergehenden Revisionen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter