Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 05.12.1989 – 4 StR 364/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 364/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Memduh C Ep aus EEE. Seporen am GER 1955 in >GER (Türkei),

wegen versuchter Nötigung u.a.

wııl

4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

5. Dezember 1989 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 23. August 1989 aufgehoben.

. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 24. Mai 1989 dahingehend geändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die durch Untersuchungshaft als verbüßt gilt, kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (BGHSt 31, 25).

Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund

der erhobenen Rügen im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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