Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 05.12.1989 – 4 StR 364/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 364/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Memduh C Ep aus EEE. Seporen am GER 1955 in >GER (Türkei),
wegen versuchter Nötigung u.a.
wııl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
1.
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 23. August 1989 aufgehoben.
. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 24. Mai 1989 dahingehend geändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die durch Untersuchungshaft als verbüßt gilt, kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (BGHSt 31, 25).
Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund
der erhobenen Rügen im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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