Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 01.12.1989 – 3 StR 384/89

3. Strafsenat

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4e

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 384/89 BESCHLUSS ARE

in der Strafsache

gegen

1. den Pizzabäcker Salvatore A > aus DEE geboren am 9. MB 1958 in zoiE> (EEE).

2. den Kellner Roberto A p EEED aus DEREN, ceboren am &. EB 1965 in SeEEEn (TEE).

wegen versuchter Erpressung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 1989, auch soweit es den Mitangeklagten Ap@B betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten Ap@R und den ehemaligen Mitangeklagten Da und Damp Mg eine - zugunsten des Angeklagten unterstellte - Geldforderung aus Darlehen gegen den Zeugen IB eintreiben wollte. Der Zeuge Lei» wohnte bei seiner Freundin Gabi He im Haus von deren Eltern Maria und Paul Hei. Am Morgen des 3. Juli 1988

warfen der Angeklagte und seine Begleiter Steine gegen die Wand dieses Hauses und gegen Fenster, von denen eines zerstört wurde. Der Angeklagte zertrümmerte darüber hinaus eine Seitenscheibe der Haustür und öffnete sie durch Hindurchfassen von innen. Er drang mit DaB Min das Haus und verhinderte, daß die Zeugin Maria Hi die Haustür wieder schloß, während ein anderer der Mittäter mit einem Ventilatormotor gegen Haustür und Hauswand schlug und drohte, die Zeuginnen Gabi und Maria HB damit zu schlagen. Weil der Angeklagte erkannt hatte, daß der Zeuge ICE nicht zahlen würde, sagte er zu der Zeugin Maria He: "Geben Sie uns Geld, dann gehen wir". Der Mittäter DaB “gpbedrohte die Zeugin und ihre Tochter mit einem Messer und schrie: "Dann zahle du die 6.000 DM, dann hören wir auf". Der Angeklagte stand in drohender Haltung neben ihm und wollte gleichfalls, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, so die - von ihr nicht geschuldete - Geldzahlung erreichen. Zwischenzeitlich rief der Zeuge Paul HEEMEEB die Polizei telefonisch herbei. "Die Täter ihrerseits" hatten ebenfalls Nachbarn zugerufen, "sie möchten die Polizei herbeirufen, was mindestens ein Nachbar auch tat. Dann wurden alle vier Personen festgenommen" (UA Ss. 12).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Erpressung zum Nachteil der Zeugen Hei hat keinen Bestand. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen die Tatbestände der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung (diese jedenfalls, indem er das Schließen der Haustür verhinderte) verwirklicht. Es ist aber nicht auszuschließen, daß er vom Versuch der Erpressung freiwillig zurückgetreten ist, indem auch er das Erscheinen der Polizei

veranlaßte. Nach den Feststellungen haben "die Täter" ihrerseits die Polizei ebenfalls herbeirufen lassen. Danach ist es möglich, daß der Angeklagte und seine Begleiter nach den mit Drohungen verbundenen Zahlungsaufforderungen gegenüber der Zeugin HeiiB von ihrem Vorhaben, gegebenenfalls schon auf eine im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilte Antwort der Zeugin, freiwillig abgelassen oder durch ihr Verhalten freiwillig die Vollendung der Tat verhindert haben. Zu den Geschehnissen, die sich zwischen den Anru-

fen bei der Polizei bis zur Festnahme des Angeklagten und seiner Begleiter ereigneten, verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Diese müßten aber nach den bisherigen Feststellungen zum Ausschluß eines freiwilligen Rücktritts des Angeklagten von der versuchten gemeinschaftlichen Erpressung festgestellt werden.

Gemäß § 347 StPO erstreckt sich die Aufhebung auf den Mitangeklagten Api®.

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