Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 29.11.1989 – 3 StR 398/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 398/89 BESCHLUSS IA
in der Strafsache
gegen
1. den technischen Angestellten Otto Karl Sc h > aus REM, geboren am EB. WED 1934 in vo,
2. die Verkäuferin Ursula Jenni S c h WEB geborene DEE aus REM, geboren am WE. GEB 1935 in Tap-B,
wegen Meineids
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Otto und Ursula Sch@D wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. April 1989, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Meineids zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge wegen Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung Erfolg.
I. 1. Die Strafkammer hat festgestellt, daß es am 1. März 1981, dem Karnevalssonntag, in der Gaststätte Bre-EEE in We eine laute Auseinandersetzung zwischen dem stark angeheiterten Zeugen WiGEEB und dem Büfettier der Gaststätte, dem Zeugen BIWWW, gab, in deren Verlauf
der hinter dem Tresen stehende Zeuge BIWEB dem vor dem Tresen stehenden Zeugen Wi einen Schlag auf den Kopf mit der Folge versetzte, daß wie zusammensackte und vor dem Tresen auf den Boden fiel. Dann begab sich der Büfettier vor den Tresen, schlug erneut und trat auf den Angetrunkenen ein, zerrte ihn schließlich am Mantelkragen von der Theke zum Ausgang und stieß ihn derart nach draußen, daß der Zeuge wi durch den wWindfang mit dem Gesicht nach unten auf die Straße stürzte.
In dem daraufhin gegen den Zeugen BIEEEB eingeleiteten Strafverfahren sagte der Angeklagte Otto SCHB in der Hauptverhandlung am 4. Oktober 1982 unter anderem aus (UA Ss. 9):
"Als ich in das Lokal kam, herrschte dort Tumult. Dabei habe ich gesehen, daß Herr WIE am Boden lag. Herr wi wurde dann aus dem Lokal geschmissen, wie das geschehen ist, kann ich nicht sagen. Ich kann mich an gewisse Einzelheiten, ob geschlagen oder getreten worden ist, nicht erinnern. Ich kann mich daran erinnern, daß der Mann, über den wir hinweggestiegen sind, ein Bekannter von mir war. "
Auf Befragen, ob er nach Betreten und bei Verlassen des Lokals über den am Boden liegenden Wi habe steigen müssen, antwortete der Angeklagte:
"Ja n .
Der Angeklagte beeidete diese Aussage.
2. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe "die Mißhandlungen des Büfettiers gegenüber dem Angetrunkenen im wesentlichen gesehen, insbesondere also, daß der Büfettier den Angetrunkenen geschlagen, getreten und auf die Straße gestoßen hatte" (aaO). Der Angeklagte habe, ebenso wie seine mitangeklagte Ehefrau, die Beschwerdeführerin Ursula Sch, "jedenfalls den Kern des Geschehens (Schläge und Tritte des Büfettiers gegenüber dem Angetrunkenen) unmittelbar miterlebt und aus nächster Nähe ungehindert beobachtet" (UA S. 12). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es (UA S. 15), bezogen auf die beiden Beschwerdeführer: "Sie kannten und wollten alle Tatumstände".
Ihre Feststellungen stützt die Strafkammer auf die Bekundungen des Zeugen Wa@B, der Zeugin Lu, der damaligen Ehefrau des Zeugen Wa, sowie des Zeugen Oi. Der Zeuge WaWB hatte bekundet, in dem Zeitpunkt, als seine damalige Frau und die Angeklagten SchfB nacheinander den "Dr" betreten hätten, habe der Angetrunkene noch nicht auf dem Boden gelegen. Erst als er, der Zeuge, an der Theke gestanden habe, habe der hinter der Theke stehende Büfettier den Angetrunkenen niedergeschlagen, habe diesen dann mit Füßen und Schlägen bearbeitet und gewaltsam aus dem Lokal gezerrt. Die zusammen mit seiner damaligen Frau in das Lokal eingetretenen Angeklagten Sch hätten diesem Geschehen in der Gaststätte beigewohnt. Die Zeugin Lu bekundete, "alle seien dabei gewesen, wie der Büfettier den Angetrunkenen brutal geschlagen und getreten habe". Der Zeuge OR gab an, er habe, unmittelbar vor der Fensterscheibe des Lokals stehend, durch diese hindurch, einen Teil der Mißhandlungen mitangesehen und dabei auch die Angeklagten Sch@B innerhalb der Gaststätte gesehen (UA S. 11).
3. Den mitgeteilten Bekundungen der Zeugen, auf die sich die Strafkammer bei der Verurteilung des Angeklagten gestützt hat, ist unmittelbar nur zu entnehmen, daß der Angeklagte im selben Raum anwesend war, als der Zeuge BI gegen den Zeugen wi gewalttätig wurde. Den Schluß, er habe die Gewalttätigkeiten auch beobachtet, hat sie nicht näher begründet. Doch ist die von der Strafkammer gezogene Folgerung möglich und naheliegend; sie wird durch den Hinweis (UA S. 12), daß sich das Geschehen in "nächster Nähe" des Angeklagten abspielte und daß dieser an einer Beobachtung nicht gehindert war, noch hinreichend gedeckt und ist damit nicht durch einen Rechtsfehler belastet.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, daß dem Urteil nicht mit Sicherheit die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen ist, der Angeklagte habe auch schon das Niederschlagen des Zeugen wigB durch den Büfettier beobachtet. Insoweit ergibt sich aus dem Urteil lediglich, daß der Zeuge Wa@i® den Zeitpunkt des Niederschlagens gleichsetzt mit dem Zeitpunkt, indem er, der Zeuge, nach seinem Eintreten erstmals an der Theke stand, während über die genaue Reihenfolge des Eintretens der Zeugen wa, LEER (damalige Frau Wa) und der beiden Beschwerdeführer anscheinend keine völlige Klarheit bestand (vgl. UA S. 11: "Nähere Angaben darüber, in welcher Reihenfolge die vier Personen das Lokal betreten und verlassen haben, konnte auch die Zeugin Lu nicht machen"), vielmehr lediglich festgestellt ist, daß die Beschwerdeführer nach den Eheleuten wa ("im Anschluß" - UA S. 6) die Gaststätte durch den Windfang betreten haben. Die Feststellungen lassen danach die Möglichkeit offen, der Beschwerdeführer
sei gegenüber dem Zeugen WaWB mit einer zeitlichen Verzögerung eingetreten, die den Schluß, er habe bereits den ersten Gewaltakt des Zeugen BI@EB beobachtet, nicht ohne weiteres zuläßt. Das gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Bekundungen der Zeugen Lu und oMMB (un S. 11), denen die Anwesenheit des Angeklagten in der Gaststätte beim Niederschlagen des Zeugen wi nicht zu entnehmen ist.
Damit ist auch offen, ob die Bekundung des Angeklagten Otto Sch, er habe, als er in das Lokal kam, gesehen, daß Herr Wi am Boden lag, wegen Unvollständigkeit (Nichtangabe des Niederschlagens durch den Zeugen BI) falsch war. Gleichfalls offen ist damit die Unrichtigkeit seiner Bejahung der Frage, ob er "nach Betreten ... des Lokals über den am Boden liegenden Windgassen habe steigen müssen" (UA S. 9).
Zweifel bestehen nach dem Urteil auch daran, ob die Strafkammer die Verurteilung auch auf die Feststellung stützt, der Angeklagte habe seine Beobachtung verschwiegen, daß es der Zeuge BI war, der seinen Kontrahenten gewaltsam aus dem Lokal auf die Straße beförderte. UA S. 6/7 stellt die Strafkammer fest, dieser Zeuge habe den Angetrunkenen am Mantelkragen von der Theke zum Ausgang gezerrt und ihn dann derart nach draußen gestoßen, daß Wis» durch den Windfang mit dem Gesicht nach unten auf die Straße gestürzt sei. Zu den Vorgängen, die der Angeklagte nach der Feststellung der Strafkammer (UA S. 9) gesehen haben soll, gehört auch, daß BI@EEB den Angetrunkenen auf die Straße gestoßen hat. Auf die im Urteil wiedergegebene Beweiswürdigung läßt sich insoweit aber lediglich die Feststellung
stützen, der Angeklagte habe dem Vorgang des gewaltsamen Zerrens des Zeugen vie» aus dem Lokal beigewohnt, und zwar allein auf die Bekundung des Zeugen wa (ua Ss. 11). Die Bekundungen der Zeugen LUEEB und AU geben dafür nichts her (UA S. 11/12). Die Zeugin LU hat ihre Bekundung, "alle seien dabei gewesen", auf den Vorgang des Schlagens und Tretens bezogen und konnte über die Reihenfolge, in denen die vier Personen (sie selbst, ihr damaliger Ehemann Wa@P und die beiden Beschwerdeführer) das Lokal verließen, keine Angaben machen. Der Zeuge OWEB bekundete die Anwesenheit des Angeklagten Sch innerhalb der Gaststätte lediglich für einen Teil der Mißhandlungen und wußte zu der Frage, ob (u.a.) dieser die Gaststätte verlassen habe, bevor der Angetrunkene auf die Straße flog, nichts zu sagen. Die Strafkammer selbst erwähnt in ihrem Resümee, das sie aus den wiedergegebenen Zeugenbekundungen zieht, auch nicht eine Überzeugung davon, der Angeklagte habe gesehen, "daß der Büfettier den Angetrunkenen ...auf die Straße gestoßen hatte" (so aber UA S. 9), sondern spricht lediglich von Schlägen und Tritten, welche die Beschwerdeführer beobachtet hätten (UA S. 12).
Immerhin ist nach allem rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte, der bekundet hatte, er könne sich "an gewisse Einzelheiten, ob geschlagen oder getreten worden ist, nicht erinnern", sehr wohl gesehen hatte, daß der Zeuge wie von dem Büfettier BIWB geschlagen und getreten worden ist.
4. Als Rechtsfehler zu werten ist jedoch der Umstand, daß die Strafkammer daraus ohne weiteres den Schluß zieht, der Angeklagte habe insoweit vorsätzlich etwas Falsches bekundet und beschworen.
AZ
Bei der zeugenschaftlichen Bekundung des Angeklagten, er könne sich daran, "ob geschlagen oder getreten worden" sei, "nicht erinnern", handelt es sich um die Bekundung einer gegenwärtigen inneren Tatsache. Sie ist nur dann falsch, wenn sie diese innere Tatsache nicht richtig wiedergibt (vgl. RGSt 37, 395, 397; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 23. Aufl. Rdn. 7 vor §§ 153 ff.).
Mit der Frage, ob der Angeklagte sich - entgegen seiner Bekundung - im Zeitpunkt seiner Vernehmung, am 4. Oktober 1982, dessen erinnerte, daß er, wie das Landgericht annimmt, am 1. März 1981 Schläge und Tritte des Büfettiers beobachtet hatte, befaßt sich das Urteil nicht. Dies wäre erforderlich gewesen, weil sich aus der Tatsache einer solchen Beobachtung ein sie umfassendes Erinnern nach mehr als eineinhalb Jahren nicht von selbst ergibt. Daß der Zeuge sich zum Zeitpunkt der Vernehmung dessen erinnert hat, ist durchaus nicht selbstverständlich. Die danach erforderliche Prüfung dieses Umstands wird nicht dadurch ersetzt, daß die Strafkammer sich mit der Frage befaßt hat, ob zur Zeit des Vorgangs in der Gaststätte am 1. März 1981 die Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses beeinträchtigt war (UA S. 14/15). Diese von der Strafkammer vorgenommene Prüfung und die Bejahung seiner wWahrnehmungsfähigkeit verknüpft die Kammer mit der an dieser Stelle vorausgesetzten Annahme, der Angeklagte habe sich der Gewaltanwendung durch den Zeugen BI nicht erinnern wollen, in einer Weise, die zusätzlichen Anlaß zu der Sorge gibt, sie habe aus der Tatsache seiner damaligen Wahrnehmung ohne weiteres darauf geschlossen, der Beschwerdeführer habe sich dieser bei der späteren Vernehmung nicht erinnern wollen.
Sowohl in diesem Zusammenhang wie bei der (UA S. 14) vorangegangenen Suche nach einem Motiv des Angeklagten für einen den Büfettier entlastenden Falscheid lassen die Erwägungen der Strafkammer überdies eine Verkennung oder Fehldeutung psychischer Vorgänge besorgen. will ein Mensch sich einer bestimmten Wahrnehmung nicht erinnern, So kann die Folge davon sein, daß er die Erinnerung daran tatsächlich erfolgreich verdrängt (vgl. Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, 1974, Bd. II S. 3). Nimmt er, nach einer schlechten Erfahrung mit einer früheren Zeugenschaft, sich vor, sich bei vergleichbaren Anlässen "möglichst aus allem herauszuhalten", dann kann dies erklären, daß er versucht, sich einer neuen Zeugenschaft überhaupt zu entziehen. Die Annahme, daß er, zur Zeugenschaft gezwungen, deswegen bewußt die Unwahrheit sagt, auch wenn sie nur in der Behauptung eines vorgeblichen Nichtwissens besteht, ist allerdings nicht auszuschließen. Sie setzt aber, wenn zusätzliche Motive für ein solches Verhalten nicht erkennbar sind, eine nähere Prüfung voraus, ob und warum sie bei diesem Zeugen unter den gegebenen Umständen berechtigt ist.
Die Verurteilung des Angeklagten Otto Sch wegen vorsätzlichen Falscheides kann nach allem keinen Bestand haben.
II. Die Verurteilung der Angeklagten Ursula Sch ist ebenfalls mit einem Teil der unter I. angeführten Mängel behaftet. Der Senat verkennt dabei bestimmte Unterschiedlichkeiten nicht. Dazu gehört namentlich, daß es bei dieser Angeklagten nicht um die Bekundung gegenwärtiger innerer
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Tatsachen geht und daß ihre objektiv falsche Angabe, sie und ihr Ehemann hätten ihre Beobachtungen von der Straße aus durch die Glasscheibe des Lokals hindurch gemacht, eher für eine vorsätzliche falsche Aussage sprechen kann. Doch kann der Senat nicht ausschließen, daß die in mancher Hinsicht undifferenzierten Erwägungen der Strafkammer, die sie zur Verurteilung des Angeklagten Otto SCHEEB führten, sich auch auf die Verurteilung der Angeklagten Ursula Sch® ausgewirkt haben. Dies gilt vor allem für die Erwägungen zur Motivation der beiden Angeklagten für einen vorsätzlichen Falscheid. Sie sind nicht nur mit dem unter I. erläuterten Mangel behaftet, sondern leiden zusätzlich daran, daß die Strafkammer Schlüsse aus einem früher gefaßten Entschluß des Angeklagten Otto Sch ohne weiteres auf dessen Ehefrau überträgt.
Angesichts der nicht selbstverständlichen Folgerung aus einer früheren Beobachtung auf eine spätere Erinnerung an
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sie - insbesondere dann, wenn psychische Verdrängungsmechanismen eine Rolle spielen können - hätte sich die Strafkammer jedenfalls auch mit der Möglichkeit eines bloß fahrlässigen Falscheides der Beschwerdeführerin befassen müssen.
Ruß Krauth zschockelt
Rissing-van Saan Häger