Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.11.1989 – 5 StR 554/89

5. Strafsenat

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5 _ StR _ 554/89

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsacıe

gegen

den Musiker Reinhard Günther Sg aus reiiB.

geboren am az 1954 in Bgm,

zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

7F

2- 7F

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten S@® wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revison des Angeklagten S(@ zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision beanstandet zutreffend einen Verstoß gegen

§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Verhandlung wurde am 1. Juni geschlossen, das Urteil erst am 22. Juni 1989 verkündet. Es hätte spätestens am 12. Juni 1989 verkündet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, war mit der Haupt-

verhandlung von neuem zu beginnen.

Das Urteil kann auf dem Fehler beruhen, da nicht auszu-

1989

Za

schließen ist, daß die neue Verhandlung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Häger