Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.11.1989 – 4 StR 572/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 572/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Penbe K EB seborene AB = us

EEE. <eboren ar EEE 1551 in SB (Türkei),

2. Yakup KO ou: geboren am EB 1955 in ru (Türkei),

wegen versuchten Totschlags

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu 1 auf Antrag des Generalbundesanwalts - am 28. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Die Revision der Angeklagten Penbe KO gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Yakup KO „ira das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen CB entgegen dem Verbot des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt, greift zugunsten des Angeklagten Yakub KB durch. Das Landgericht hält es für denkbar, daß der Zeuge die Tatwaffe in Kenntnis

ihres Verwendungszwecks besorgt hat und meint, dadurch erhielten verschiedene sonst unerklärliche Umstände einen Sinn (UA 18). Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Landgericht hiermit einen gegen den Zeugen bestehenden erheblichen Verdacht der Beihilfe zur versuchten Tötung zum Ausdruck gebracht hat, welcher das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO auslöste. Das Urteil gegen Yakub KEEEEEEEB beruht auch auf der eidlichen Aussage des Zeugen CB denn das Landgericht ist seinen Angaben über die beabsichtigte Anbahnung des Waffengeschäfts gefolgt (UA 20), hat daraus auf den Hintergrund der Tat geschlossen und aus ihm wiederum den Anstiftervorsatz hergeleitet. Der Rechtsverstoß nötigt daher zur Aufhebung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils.

Die Verurteilung der Angeklagten Penbe KB beruht im wesentlichen auf den Bekundungen des Tatopfers (UA 14); die Aussage des rechtsfehlerhaft vereidigten Zeugen war für ihre Überführung ohne Bedeutung. Auch im übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des gegen diese Beschwerdeführerin

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ergangenen Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Ihr Rechtsmittel ist daher unbegründet.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Steindorf