Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.11.1989 – 1 StR 651/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 651/89 BESCHLUSS

078-14.89

in der Strafsache

gegen

geboren am 1553,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

wıIII

Arm An

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Durchgreifenden Bedenken begegnet die Entscheidung des Landgerichts, die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten sei vor der Maßregel nach § 64 StGB zu vollziehen. Die dafür vom Landgericht angeführten Gründe lassen schon die erfoderliche individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalles vermissen (vgl. BGHSt 33, 285, 287). Grundsätzlich muß es Aufgabe des Maß-

regelvollzugs selbst sein, den Verurteilen zur Einsicht in die Erfordernisse seiner Behandlung zu führen (BGH, Beschluß vom 18. Juli 1985 - 1 StR 288/85 - bei Theune NStZ 1986, 153, 161). Es genügt daher nicht, wenn das Landgericht darauf abhebt, es müsse durch einen länger dauernden Strafvollzug eine Gewöhnung des Verurteilten an ein alkoholfreies, geregeltes und durch Arbeit stabilisiertes Leben erfolgen und der im Strafvollzug liegende Leidensdruck zur Motivation für eine anschließende Therapie genutzt werden.

Darüberhinaus hat das Landgericht nicht erörtert, ob der Zweck der Unterbringung den Vorwegvollzug der gesamten Freiheitsstrafe erfordert oder ob es auch ausreicht, lediglich einen Teil der Strafe vorweg zu vollstrecken (vgl. BGHR StGB S$S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 2 und Zweckerreichung, leichtere 5 m.w.N.). Auf diese Erörterung durfte die Jugendkammer hier nicht verzichten. Es versteht sich bei einer Strafe von 4 1/2 Jahren nicht von selbst, daß ihr restloser Vollzug erforderlich sein wird, um die erforderliche innere Einstellung des Angeklagten für einen erfoigversprechenden Maßre-

gelvollzug zu erreichen.

AL

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth v. Gerlach