Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 18.07.1985 – 1 StR 288/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‚v BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1_StR_288/85
in der Strafsache
gegen
Reinnard H EEE zus MOM, geboren am EEE 1955 ir v GEN.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1985 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 1985 in der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es nach § 67 Abs. 2 StGB bestimmt, daß die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus nach der Strafverbüßung zu vollstrecken sei.
Das Landgericht hat die Anordnung darauf gestützt, daß bei dem Angeklagten derzeit nur ein äußerst geringer Leidensdruck bestehe und daher im gegebenen Zeitpunkt einer medizinischen Behandlung kein Erfolg beschieden sei, weil der Angeklagte sich gegen jede Art von Behandlung innerlich sträuben würde (UA S. 28). Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht.
Gegen den Gedanken, durch eine Art von Leidensdruck im Strafvollzug die Erfolgsaussichten einer anschließenden Maßregelbehandlung zu verbessern, können zwar grundsätzliche, allgemein geltende Einwände nicht erhoben werden (BGH StV 1981, 66; Sonderausschuß StR, 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095 S. 31). Gemeint ist damit nicht mehr, als daß es nach den Erfahrungen von im Gesetzgebungsverfahren dazu gehörten Sachverständigen (Mauch, Sonderausschuß StR, 116. Sitzung der 5. Wahlperiode S. 2291; Ehrhardt, Sonderausschuß StR, 19. Sitzung der 5. Wahlperiode S. 361) Straftäter gibt, die sich erst in der Strafhaft Rechenschaft darüber geben, daß sie "durch die Tat auch gegen sich selbst etwas getan haben". Ihnen soll durch den Vorwegvollzug der Strafe deutlicher gemacht werden, daß sie sich strafbar gemacht haben und daß es mit der Bestrafung auch ernst gemeint ist. Das soll zu Problembewußtsein und zu dem Wunsch führen, die eigene Lage durch Mitarbeit bei einer Therapie im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt zu verbessern.
Die dagegen erhobenen Einwände sind entweder nicht näher begründet (BGH NStZ 1984, 428; BGH StV 1985, 10) oder berücksichtigen nicht ausreichend (vgl. Hanack in LK 10. Aufl. § 67 Rdn. 34; Marquard, Dogmatische und kriminologische Aspekte des Vikariierens von Strafe und Maßregel S. 102; kritisch auch: Horn in SK 3. Aufl. § 67 Rdn. 10; Lackner, StGB 15. Aufl. § 67 Anm. 2 a), daß damit nur auf eine Möglichkeit hingewiesen wird, bei deren Vorliegen es im Einzelfall angezeigt sein kann, den Vorwegvollzug der Strafe anzuordnen, um den Zweck der Maßregel leichter zu erreichen. Ein Vorgehen nach dieser Maßgabe setzt jedoch eingehende, die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Das Urteil muß ergeben, daß der Vorwegvollzug der Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt. Dabei genügt es nicht, daß gegenwärtig keine erfolgversprechende Therapie möglich ist; erforderlich ist vielmehr, daß im konkreten Fall der Vorwegvollzug der Strafe geeignet erscheint, die Therapiebereitschaft des Verurteilten im dargelegten Sinne zu fördern, und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht. Es fehlen insbesondere Darlegungen dazu, aus welchen Grunde eine Therapiebereitschaft des Angeklagten nur im Strafvollzug, nicht aber auch im Maßregelvollzug erreicht werden kann; grundsätzlich muß es Aufgabe des - gleichfalls mit Freiheitsentziehung verbundenen - Maßregelvollzugs sein, den Verurteilten zur Einsicht in die Erfordernisse seiner Behandlung und damit zu Therapiebereitschaft zu führen.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Richter am Bundesge- Maul richtshof Dr. Ulsamer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Schauenburg
Foth Schimansky