Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 24.11.1989 – 3 StR 266/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 266/89 BESCHLUSS

Zu, LED

Lssen in der Strafsache gegen

den Maurer Udo Paul S MD aus REP, geboren am w. EB 1952 in Obi,

wegen Umsatzsteuerhinterziehung u.a.

wWIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend ist lediglich folgendes zu bemerken:

Das Landgericht hat folgenden Antrag des Beschwerdeführers wegen völliger Ungeeignetheit der Beweismittel abgelehnt:

"]. In dem Unternehmen Sch@B GmbH sind in dem laut Anklageschrift fraglichen Zeitraum ausschließlich Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, die entweder

- Lohnsteuerkarten vorgelegt hatten und für deren Tätigkeit diese Steuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt worden ist oder

- die unter Bedingungen tätig waren, die die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer von 10 % gem. § 40 a EStG ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte gestatten,

2. im Unternehmen Sch@@8 sind, die "türkischen Schwarzarbeiter’, wie sie in der Anklageschrift bezeichnet wurden, nicht länger als über einen Zeitraum von 3 Arbeitstagen beschäftigt worden.

Beweismittel:

Zeugnis aller von der Firma Sch@@B in dem laut Anklageschrift fraglichen Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmer, deren Namen und Anschriften zu ermitteln sind über die AOK BB und über den Polizeipräsidenten Re und das zuständige Ausländerant.."

Die Ablehnung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich nicht um einen Beweisamtrag i.S.d.

§ 244 Abs. 3 StPO, sondern lediglich um einen BeweisermittlJungsamtrag, dem nachzugehen das Landgericht durch seine Aufklärungspflicht nicht gedrängt war.

Der Antragsteller hat nämlich keine bestimmten Beweistatsachen behauptet. Er hätte vortragen müssen, für welche genau bezeichneten Arbeitnehmer Steuern in welchen Zeiträumen und in welcher Höhe ordnungsgemäß mit Lohnsteuerkarten

abgeführt wurden, für welche Arbeitnehmer in welchen 2Zeiträumen und mit jeweils welchem Betrag pauschale Lohnsteuer entrichtet wurde und welche Arbeitnehmer an welchen Tagen für lediglich drei Tage beschäftigt waren. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Beweismittel nicht bestimmt genug

bezeichnet.

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