Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 14.11.1989 – 1 StR 494/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF +» IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 494/89 URTEIL una 65

in der Strafsache

gegen

Elisabeth R un , geborene FW, aus E., ort geboren am GEM 1532,

wegen Zuhälterei u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul,

Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht § 8

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ist

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 3. Mai 1989 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Zuhälterei in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das gilt auch für die Beanstandung folgender Erwägung des Landgerichts, die neben anderen dazu geführt hat, das Geständnis der Angeklagten nicht strafmildernd zu werten:

"Sie hat im gegenwärtigen Strafverfahren ihre Verteidigungslinie dort gezogen, wo es ihr aussichtsreich erschien, nämlich dort, wo es um den Umfang der Straftaten und der Vorteile ging. Dabei hat sie nach der festen Überzeugung der Kammer den wirklichen Umfang der Vorteile für sich behalten. Das ist zwar ihr gutes Recht und kann ihr bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil ausschlagen. Es ist aber ein Umstand, von dem ein eigenes Licht auf das Geständnis fällt, indem es nicht mehr ein Indiz für Schuldeinsicht und herabgeminderte Schuld ist."

Damit hat das Landgericht - entgegen der Meinung der Revision und des Generalbundesanwalts - nicht in unzulässiger Weise bloße Verdachtsmomente in die Strafzumessung einbezogen, obwohl der Wortlaut bei isolierter Betrachtung diesen Anschein erwecken könnte. Nach den Urteilsfeststellungen und der Beweiswürdigung hat die Angeklagte zwar den festgestellten Sachverhalt "in den Grundzügen und in zahlreichen Einzelheiten" (UA S. 34) eingeräumt. In manchen Punkten ist das Landgericht aber nicht ihrer "einschränkenden und beschönigenden Einlassung" gefolgt (u.a. zum Ausmaß der Förderung der Prostitution und der Überwachung) und hat aufgrund der Beweisaufnahme auch solche die Angeklagte belastende Umstände festgestellt, denen sie mit Nachdruck entgegengetreten war. Insbesondere aber sind "die Angaben der Angeklagten ..., soweit sie einen geringeren Geschäftsumfang und geringere Einnahmen darstellen, durch die Angaben der ... Zeuginnen widerlegt" (UA S. 34/35).

Somit hat die Angeklagte in ihrem eingeschränkten (und dem Verfahrensstand angepaßten, UA S. 41) Geständnis nicht den nachgewiesenen und vom Landgericht in jedem Einzelfall festgestellten Mindestumfang der Vermögensvorteile eingeräumt. Bei der Prüfung, ob das Geständnis von Schuldeinsicht und Reue getragen sei, durfte auch dieser Umstand berücksichtigt werden. Dabei mag dahinstehen, ob das Landgericht mit der Formulierung - "nach der festen Überzeugung der Kammer den wirklichen Umfang für sich behalten" - solche Vorteile gemeint haben sollte, die nicht nur über die eingeräumten, sondern auch über die bewiesenen hinausgingen. Denn

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in diesem Zusammenhang ist nicht bedeutsam, um wieviel der Vermögensvorteil über dem eingestandenen Betrag lag. Das Geständnis war nicht umfassend - darauf kam es hier an.

Schauenburg Maul Granderath

v. Gerlach Brüning