Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 07.11.1989 – 1 StR 606/89

1. Strafsenat

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Abschrift

vi

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 606/88 BESCHLUSS INN. 8%

in der Strafsache gegen

Gerald KR . ohne festen Wohnsitz, geboren

am 1951 in ri, wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 7. November 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der in § 311 Abs. 2 StPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Maul

Granderath Brüning