Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.10.1989 – 5 StR 496/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Ingenieur Uwe I] aus BD: geboren an m >. in vg,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung
- 2 - 27
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1989 nach § 349
Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 27. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es sieht den Versuch der gefährlichen Körperverletzung in folgendem Geschehen: Die Zeugin aa> bemerkte bei einem Spaziergang, daß der Beschuldigte hinter ihr stand, etwas murmelte und drohend eine leere Flasche erhob, Die Zeugin lief hilferufend weg. Der Beschuldigte warf zwei leere Flaschen, die er zum Container tragen wollte, hinter ihr her; sie zerschellten in der Nähe der Zeugin. Der Beschuldigte hatte "billigend in Kauf" genommen, "daß eine der Flaschen die Zeugin treffen konnte" (UA S. 5). Die Schizophrenie, die die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausgeschlossen hat, war spätestens 1972 festgestellt worden; bis zu der abgeurteilten Tat (März 1988) war der Beschuldigte "strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten" (UA Ss. 2). Der Tatrichter bemerkt, es sei "nicht auszuschliessen, daß der Beschuldigte ohne konsequente klinische Behandlung in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird, wenn sich solche Wahnstimmungen, die sich jederzeit wiederholen können und die zur Begehung der vorliegenden Tat geführt haben, einstellen" (UA S. 6).
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Die Revision des Beschuldigten hat aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht
ankommt. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Unterbringung nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störung des Rechtsfriedens besteht (vgl.
BGH bei Holtz MDR 1979, 280). Nach den Urteilsgründen ist schon zweifelhaft, ob die Strafkammer diese Grenzen des Anwendungsbereichs der Maßregel bedacht hat, denn bei ihrer Bewertung der Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen führt sie aus, daß nicht auszuschließen sei, daß sich Ereignisse wie die Symptomtat wiederholen (UA S. 6). Die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten ist jedenfalls nicht in nachprüfbarer Weise dargelegt. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung der Ansicht des ärztlichen Sachverständigen. Das reicht regelmäßig nicht aus (vgl. BGH aa0) und das gilt auch hier. Der Beschuldigte ist bisher
nicht in Erscheinung getreten, obwohl die für die Schuldunfähigkeit maßgebende Schizophrenie bereits seit 1971 besteht und die aus ihr folgenden, Wollen und Handeln beeinflussenden halluzinatorischen Wahnvorstellungen nicht nur bei der Anlaßtat aufgetreten sind. Bei dieser Sachlage kann die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Taten nicht allein aus der aktuellen Beurteilung des Sachverständigen hergeleitet werden, nach der die Wahnvorstellungen ohne klinische Behandlung vermehrt auftreten und verstärkt Alltagserlebnisse einbeziehen werden. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit
des Beschuldigten und der Entwicklung seines Verhaltens
gerade auch unter den Einflüssen der schon länger akut bestehenden Erkrankung. Das ist nicht aus-
reichend geschehen."
Fleischmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Häger