Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.10.1989 – 4 StR 538/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 538/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Paul 7 u aus PER, geboren am EEE 1945 in
SCHE (Österreich), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
wIıl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt
worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. Die Maßregelanordnung bleibt bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von vier Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das ‚Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und gegen die insoweit verhängte Einzelstrafe sowie die Anordnung der Maßregel richtet, ist- sie unbegründet im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (durch Unterlassen) kann jedoch keinen Bestand haben. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, "jemanden totgefahren" zu haben, als er nach dem Zusammenstoß seines Lkw mit einem Mofa etwa 800 m weitergefahren und die letzten 250 m zu Fuß zu seinem Haus gegangen sei. Das Landgericht ist, ohne sich mit dieser. Einlassung auseinanderzusetzen und eine solche Möglichkeit zu erörtern, ohne nähere Begründung davon ausgegangen,. der An-
geklagte habe angenommen, der andere Verkehrsteilnehmer sei "schwer verletzt" und befinde sich "in Lebensgefahr", und der Angeklagte habe "den Tod des angefahrenen Menschen billigend in Kauf" genommen, als er sich von der Unfallstelle entfern-
te (UA 5, 15, 18, 20).
Das genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung des Tatvorsatzes zu stellen sind. Nach dem Ablauf des Unfalls, bei dem der Angeklagte mit seinem Lkw, ohne zu bremsen, mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80/km auf eine erheblich langsamere Mofa-Fahrerin (20 bis 30 km/h) direkt von hinten auffuhr, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein Unfallbeteiligter in der Situation des Angeklagten die Fahrerin des Mofas für. tot hielt. Jedenfalls ist die Einlassung des Angeklagten, er sei von deren Tod ausgegangen, nicht allein aufgrund der Tatumstände widerlegt. Auch das von seinen Angehörigen bestätigte und vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten bei seinem Eintreffen zuhause, als er "schrie": "Helft‘s mir, ich habe eine zusammengefahren!": (UA 5), spricht eher für als gegen die Richtigkeit seiner Einlassung. Dieser Äußerung des Angeklagten läßt sich jedenfalls nichts dafür entnehmen, daß er davon ausging, das Opfer lebe noch und könne durch ärztliche Hilfe gerettet werden. Im übrigen spricht dieses Verhalten auch gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß das Opfer ohne Hilfe blieb. Denn es lag nahe, daß seine Erklärung die Angehörigen veranlaßte, umgehend die Unfallstelle aufzusuchen, wie es dann auch tatsächlich geschehen ist (UA 15, 16).
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Das Landgericht hätte sich demnach eingehend mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen und darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände es diese als widerlegt angesehen hat und zu anderen Feststellungen gelangt ist. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und der tateinheitlich begangenen - insoweit rechtsfehlerfrei festgestellten - Vergehen nach § 142 und § 316 StGB. Das führt auch zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe nach SS 222, 315 c, 73 StGB und die Anordnung der Maßregel sind nicht berührt und können bestehenbleiben.
Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf