Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.10.1989 – 1 StR 563/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 563/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen den Kfz-Mechaniker Klaus D aus S dort geboren am 1947,
wegen Geldfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 31. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der Geldfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen je in Tateinheit mit Betrug und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Diebstahls in vier Fällen je in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; die wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 bis 8 jeweils mit dem Pkw zum Tatort gefahren, hatte im Fahrzeug sitzend auf die plangemäße Tatdurchführung des Mittäters gewartet, in den Diebstahlsfällen auf diese Weise zugleich Schmiere gestanden und hatte jeweils anschließend das Fahrzeug auch zum Abtransport der entwendeten
oder durch Täuschung erlangten Beute verwendet. Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis stand daher jeweils mit den anderen Taten in Tateinheit, ohne diese andererseits zu einer Handlung zusammenzufassen (BGHSt 29, 288, 291). Der Senat kann die erforderliche Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt worden wäre, daß das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht selbständig neben den übrigen Straftaten steht, sondern mit diesen rechtlich zu einer Einheit verbunden sein kann.
Die für das Vergehen nach § 21 StVG festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt damit. Dennoch ist die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten nicht geboten. Der Tatvorwurf bleibt bestehen, die Schuldspruchänderung läßt den Unrechtsgehalt der Taten insgesamt unberührt. Der Senat ist daher überzeugt, daß der Tatrichter - wäre er vom geänderten Schuldspruch ausgegangen - bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und der Summe der weiteren Einzelstrafen von noch sieben Jahren nicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Die weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Schauenburg Ulsamer Foth
v. Gerlach Brüning
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 563/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Kfz-Mechaniker Klaus D aus Ss ‚ dort geboren am 1947,
wegen Geldfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am ll. Dezember 1989 beschlossen:
Der Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1989 wird wegen eines Versehens dahin berichtigt, daß es in Ziffer 1. richtig heißen muß:
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. Juni 1989 ..."
Maul Kuhn Foth v. Gerlach Brüning