Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 24.10.1989 – 1 StR 605/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 605/89 BESCHLUSS 24.10.97
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Rentner Hermann Georg B ED zus Ep SEE, geboren am ME 1924 ir vun.
wıII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 1989 beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 1989 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Seine dagegen gerichtete, als Berufung bezeichnete Eingabe vom 30. August 1989 hat das Landgericht als Revision behandelt und hat sie durch Beschluß vom 15. September 1989 als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Die weitere Eingabe des Beschuldigten vom 28. September 1989 "An das Landgericht-Revisionsgericht" wendet sich ohne Darlegung von Gründen gegen den erwähnten Beschluß und ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346
Abs. 2 StPO zu werten. Dieser Antrag hat keinen Erfolg, weil die Revision vom Landgericht im Hinblick auf den Fristablauf zu Recht als unzulässig verworfen wurde.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Foth Granderath