Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 18.10.1989 – 3 StR 173/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 173/89 BESCHLUSS ‚18. 10.29
in der Strafsache
gegen
Bernd Ronald P EEE , vormals FEB, aus MOB - WEB, geboren am @. @B 1957 in KW,
wegen Diebstahls
wIlI
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Das Verfahren wird in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe (Taten vom 9. Oktober und 10. Oktober 1982) eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Dezember 1988 im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefaßt:
a) Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 18 Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. September 1984 - Ds 7 Js 407/84 - und des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Mai 1985 - 12 Ns 4 Js 316/84 - in Verbindung mit den Urteilen des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. Juni 1984 - 13 Ls 4 Js 995/82, vom 19. Juni
1984 - 13 Ls 4 Js 557/83 - und vom
5. November 1984 - 11 Ls 4 Js 316/84 - erkannten Strafen, wobei die Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. November 1985 - 11 Ls 4 Js 316/84 - entfällt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren sechs Monaten und
b) wegen Diebstahls in 20 Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 13. Mai 1985 - 23 Ls 10 Js 203/85 - verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren drei Monaten sowie
c) wegen Diebstahls in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt.
d) Die im Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12. September 1984 angeordnete Maßnahme bleibt aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.
3. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 1 und II 2 des Urteils gemäß S 206 a Abs. 1 StPO ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Angeklagte hat diese abgeurteilten Taten am 9. Oktober und 10. Oktober 1982 begangen. Die fünfjährige Verjährungsfrist (S 78 Abs. 3 Nr. 4 Abs. 4 StGB) ist seit dem 9. Oktober beziehungsweise 10. Oktober 1987 abgelaufen. Unterbrechungshandlungen nach S 78 c Abs. 1 StGB sind nicht ersichtlich. Der Haftbefehl vom 5. August 1987 umfaßt diese Taten nicht. Sie konnten dem Angeklagten erst nach seiner Vernehmung vom 19. Oktober 1987 zugeordnet werden, in der er diese Taten von sich aus gestanden hat.
Die weitergehende Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt unter den gegebenen Umständen aus, daß der Wegfall der nach § 206 a StPO eingestellten Verfahrensteile mit Einzelstrafen von drei Monaten und neun Monaten im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung für die Taten bis zum 11. September 1984 zu
einer milderen Bestrafung geführt hätte. Denn verjährte Taten dürfen strafschärfend verwertet werden.
Gribbohm zschockelt Granderath
Harms Rissing-van Saan