Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 17.10.1989 – 4 StR 481/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 481/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Sahfet C EEE aus DEE, geboren am EB 1955 in EB (Türkei),
wegen Handels mit Betäubungsmitteln
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SS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
zwei Monaten verurteilt. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Ländgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 20. September 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und sein Rechtsmittel dahingehend beschränkt, daß die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meschede "nicht mehr angegriffen wird".
Diese Beschränkung ist unwirksam, weil es sich bei einer doppelten Gesamtstrafenbildung um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG handelt und dieser von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHSt 9, 190, 192).
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens hat bis auf die Bildung der Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen ist die vom Landgericht einbezogene Strafe bereits in die Gesamtstrafenbildung durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Januar 1989 einbezogen worden. Das steht einer erneuten Einbeziehung in das vorliegende Urteil wegen der damit verbundenen Gefahr einer Doppelbestrafung entgegen (BGHSt 20, 292, 293 m. w. Nachw.).
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Der Senat hat deshalb die Gesamtstrafe aufgehoben und auf die vom Landgericht festgesetzte Einzelstrafe für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erkannt.
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