Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.10.1989 – 2 StR 579/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 579/89 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

Franz Christin Ho > aus za,

dort geboren am Mb. WEB 1961, zur Zeit in Strafhaft in

dieser Sache,

wegen schweren Raubes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

10. Januar 1999 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß

des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1989 wird verworfen.

Gründe: l. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Juli 1989 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. Darauf wurde dem Verteidiger das Urteil am 11. September 1989 zugestellt. Mit Beschluß vom 12. Oktober 1989 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger am 18. Oktober 1989 zugestellt. Mit am 23. Oktober 1989 beim Landgericht eingegangenem Schreiben beantragt der Angeklagte nun ohne weitere Begründung "formund fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts".

Eine Revisionsbegründung ist bis zum heutigen Tag nicht zu den Akten gelangt.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber nicht begründet.

Da die Revision entgegen § 345 Abs. 2 StPO weder durch einen

Verteidiger noch durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet wurde, hat das Landgericht sie zu Recht gemäß S§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Herdegen Maier Gollwitzer Detter Schäfer