Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 12.10.1989 – 2 StR 579/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 579/89 BESCHLUSS
ar
in der Strafsache
gegen
Franz Christin Ho > aus za,
dort geboren am Mb. WEB 1961, zur Zeit in Strafhaft in
dieser Sache,
wegen schweren Raubes
wıIII
Nic
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
10. Januar 1999 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß
des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1989 wird verworfen.
Gründe: l. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Juli 1989 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. Darauf wurde dem Verteidiger das Urteil am 11. September 1989 zugestellt. Mit Beschluß vom 12. Oktober 1989 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger am 18. Oktober 1989 zugestellt. Mit am 23. Oktober 1989 beim Landgericht eingegangenem Schreiben beantragt der Angeklagte nun ohne weitere Begründung "formund fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts".
Eine Revisionsbegründung ist bis zum heutigen Tag nicht zu den Akten gelangt.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts
nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber nicht begründet.
Da die Revision entgegen § 345 Abs. 2 StPO weder durch einen
Verteidiger noch durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet wurde, hat das Landgericht sie zu Recht gemäß S§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Herdegen Maier Gollwitzer Detter Schäfer