Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.10.1989 – 1 StR 464/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 464/89 BESCHLUSS 12.10.99

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechanikermeister Endre Imre L (EB

aus MEER, geboren am EEE 1962 in cW (Ungarn),

wegen Anstiftung zum Diebstahl u.a.

WIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II 3b, 8b, 14 b und 20 b der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ändere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Doch beanstandet die Revision mit Recht, daß es die Strafkammer entgegen § 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassen hat zu begründen, weshalb sie bei vier von neun Einzelfreiheitsstrafen, die weniger als sechs Monate betrugen, keine Geldstrafe verhängt hat. Bei dem bisher unbestraften, geständigen Angeklagten versteht sich das nicht

von selbst (vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 2). Es hätte hier Veranlassung bestanden, sich mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Da die Strafkammer dies unterlassen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Vorschrift übersehen hat. Durch diesen Rechtsfehler sind die weiteren Einzelstrafen, deren Bemessung auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden ist, nicht berührt. Daher hat der Senat die in den Fällen II 3 b, 8b, 14 b und 20 b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und infolgedessen

auch die Gesamtstrafe aufgehoben.

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning