Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 11.10.1989 – 3 StR 196/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF ” IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 196/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Mchael DB EB „aus DB, dort geboren am @. WM 1965,
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Granderath, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 8 in der Verhandlung, Staatsanwalt BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus EEE
als Verteidiger, Justizangestellte 8 in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor 8 bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AILS
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Dezember 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, wegen vorsätzlicher und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Diese erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als offensichtlich unbegründet.
Auch der Strafausspruch hält, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat teilt die Bedenken hinsichtlich der Zumessungsgründe im Rahmen der Prüfung des § 213 StGB nicht.
Das Landgericht hat bei der ausführlichen Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags gegeben ist oder nicht, diesen u.a. deshalb abgelehnt, weil "der Tatanlaß - der Zeuge hatte vom Angeklagten angebrachte Auf-
kleber entfernt - nichtig" sei und damit "an den objektiven Bereich des Mordmerkmals niedrige Beweggründe heranreicht" und "darüber hinaus ... die Tatausführung - der Zeuge war in einen verbalen Streit verwickelt, versah sich aber keinerlei tätlichen Angriffs - in der Nähe der objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals Heimtücke angesiedelt" sei. Dies begegnet entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, der auch die fehlende Darlegung bemängelt, daß diese nachteiligen Bewertungsumstände vom Vorsatz des Angeklagten getragen waren, keinen durchgreifenden Bedenken. Der Tatrichter wollte die genannten Umstände nicht dahin bewerten, daß
die objektiven Voraussetzungen der Mordmerkmale "sonstige niedrige Beweggründe" und "Heimtücke" vorliegen. Dies zeigt schon die Wortwahl. Bei der rechtlichen Überprüfung der Strafzumessungsgründe ist darüber hinaus der sachliche Gehalt der tatrichterlichen Ausführungen und nicht dessen möglicherweise mißverständliche oder unzureichende Formulierung maßgebend (BGH NStzZ 1981, 60; BGHSt 34, 345). Die Strafkammer wollte ersichtlich den durch den Überraschungseffekt des lebensbedrohlichen Angriffs und durch die Nichtigkeit des Anlasses erhöhten Unrechtsgehalt der Tat darlegen und in die Wertung einbeziehen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, die Kammer habe die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt. Namentlich kann ausgeschlossen werden, daß die zum Nachteil des Angeklagten bewerteten Tatumstände eine ‚ unverschuldete Folge seines zur Anwendung des § 21 StGB führenden geistig-seelischen Ausnahmezustandes gewesen seien, die gegen ihn nicht schärfend verwendet werden
HL
dürften (BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1982, 200; 1987, 321, 322; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 und 15, Strafzumessung 6). Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Totschlagsversuch für den Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd ist. Dieser ist wegen Körperverletzungsdelikten, die aus ähnlich nichtigen Anlässen wie hier und jeweils unter Alkoholeinfluß begangen wurden, nicht unerheblich vorbestraft. Er hatte einen ausreichenden tatsituativen Überblick und wußte um seine Neigung zu Aggres-
sionen, insbesondere unter Alkoholeinfluß.
Da die weiteren Strafzumessungsgründe hinsichtlich der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen,
war die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen.
Gribbohm Krauth Granderath Harms Rissing-van Saan