Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 10.10.1989 – 5 StR 443/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 443/89 u Hd
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Landwirt
Klaus-Michael JB aus Hein geboren am 1949 in re,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- 2 - M
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat. big
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. September 1989 folgendes ausgeführt:
"Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat nach den bisher getroffenen Feststellun-
gen aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Haschisch erworben, 'teils um es selbst zu konsumieren, teils
um es in seinem Freundes- und Bekanntenkreis abzugeben’! (UA S. 5); soweit er es abgegeben hat, hat er "dabei keine nennenswerten Gewinne erzielt' (UA S. 6). Das macht nicht deutlich, daß der Angeklagte eigennützig gehandelt hat, daß es ihm auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankam. Nur dann läge Handeltreiben vor (BGHSt 28,
308, 309; 31, 145, 147/148; vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., § 29 Rdnr. 111); der Vorteil
eines günstigeren Preises beim Einkauf größerer Men-
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gen für den Eigenbedarf mehrerer Drogenkonsumenten genügt jedenfalls nicht (BGH in Stv 1984, 248; 1985, 235; vgl. auch Körner aa0).
Sollten in der erneuten Hauptverhandlung ausreichende Feststellungen zum Eigennutz getroffen werden, wird zu beachten sein, daß sich der Schuldumfang des Handeltreibens - anders als nach den Urteilsgründen
(UA S. 7) - nicht auf die Gesamtmenge des erworbenen Haschisch erstreckt; soweit der Angeklagte zum Eigenverbrauch, dessen Umfang sich an den Konsumgewohnheiten (vgl. BGHSt 33, 8, 14) ausrichten kann, erworben hat, liegt (tateinheitlicher) Erwerb von Betäubungsmitteln vor (vgl. Körner, aa0, § 29 Rdnrn. 219, 403 m. Nachw.). Sollte Handeltreiben ausscheiden, könnte, da im Bekanntenkreis Geld für die Haschischeinkäufe "zusammengetragen' wurde (UA S. 5), auch nur gemeinschaftlicher Erwerb von Betäubungsmitteln in Betracht kommen (BGH in StV 1984, aaO); soweit der Angeklagte eine i.S. des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nicht geringe
TER
- 4 - Hl Teilmenge besessen haben sollte, wird auf BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 3 - Konkurrenz 2 - hingewiesen." Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Häger