Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 10.10.1989 – 1 StR 239/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Abschrift 73
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 239/89
10.10.99
in der Strafsache gegen
Michael MÜEEW aus EEE 7 EEE geboren am WERE 1951 in rom,
wegen unterlassener Hilfeleistung
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerderührers am 10. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen. Es kam nicht in Betracht, die der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, da er nicht, wie es § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO voraussetzt, wegen einer die Nebenklägerin betreffenden Tat verurteilt worden ist (OLG Nürnberg AnwBl 1971, 183; Schikora/Schimansky in KK StPO 2. Aufi. § 472 Rdn. 3).
Maul Kuhn Ulsamer
Granderath Brüning