Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.10.1989 – 3 StR 285/89

3. Strafsenat

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INN

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 285/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schmiedehelfer Jürgen Ulrich Dieter L aus SEE, geboren am WE. EM 1946 in Km / Po,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat es bei

der Bejahung der Voraussetzungen des § 176 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich das Vorliegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit erwogen. Hierdurch ist der Angeklagte aber jedenfalls nicht beschwert, weil das Landgericht den Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Denn der so gemilderte Strafrahmen ist günstiger (3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe) als der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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