Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.10.1989 – 5 StR 418/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 418/89 FIG
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Ingenieur Thomas P EEE aus EWEEEED Kreis cc: geboren am «EBD 19356 in BB EB (Niederlande),
wegen Betruges
- 2 - eG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle von 1. Juni 1989
a) soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe (Wohngeld) verurteilt worden
ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Sründe
Während die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute ra
(Il 1 der Urteilsgründe) fehl gehen, mußte die Verurteilung wegen betrügerischer Erlangung von Wohngeld (II 2 der Urteilsgründe) aufgehoben werden. Hierzu kann der Senat
den Urteilsgründen keine Feststellungen entnehmen, die
den vom Tatrichter angenommenen, dem ausgezahlten Wohn-
5. Y
geld entsprechenden Schaden von 18.000,-- DM (UA S. 14) belegen. Ob der Angeklagte das beantragle und für die Zeit von Mitte 1986 bis zum 30. April 1988 ausgezahlte Wohngeld zu Unrecht erlangt hat, hängt davon ab, ob das Familieneinkommen (8% 9 bis 17 WoGG) zu dieser Zeit den in den Anlagen zum bohngeldgesetz bezeichneten Höchstbetrag überschritten hat (§ 2 Abs. 2 WoGG). Hierüber geben die Urteilsgründe keine Auskunft. Sie besagen nicht, wie hoch die Einkünfte gewesen sind, die der Angeklagte aus dem Verkauf von Grundstücken (UA S. 9) und aus der Veräußerung von Eigentumswohnungen (UA 5. 9, 10) erzielt hat. Der Umstand, daß der Angeklagte und seine Ehefrau Grundvermögen hatten (UA S. 9, 10), schloß einen Anspruch auf Wohngeld nicht ohne weiteres aus. Für sich allein steht das Vorhandensein von Vermögen der Gewährung von Wohngeld nur entgegen, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Vermögenssteuern zu entrichten hat
(8 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG). Daß es sich hier so verhielt, versteht sich schon wegen der Freibeträge für die große Familie des Angeklagten (UA S. 2) nicht von selbst (vgl. 8 6 Abs. 1, 2 VSLG).
Der Senat hat außer der Gesamtstrafe auch die im Fall
Il 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Eheleute Pr») verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren aufgehoben. Er kann nicht ausschließen, daß die Höhe dieser Strafe, die einen Vorgang aus dem Jahre 1982 betrifft,
von Erwägungen über das Gewicht des späteren Wohngeld-
u - Ah
betruges mitbestimmt worden ist. Der Tatrichter wird bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, den langen zeitlichen Abstand zwischen dem Betrug zum Nachteil der Eheleute PD und der Aburteilung in seine Erwägungen
einzubeziehen.
Herrmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Häger