Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 03.10.1989 – 5 StR 219/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann und Makler Heinrich 0 Hin aus 0 ’ 1951 in REED Ensiand,

geboren am

2. den kaufmännischen Angestellten Nartin V gun aus Ss - , geboren am 1958 in BB,

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

- 2 - 74

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 nach §§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten VW wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 27. April 1988, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch im Falle II 14 der Urteilsgründe (Fall 19 a) der Anklage),

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

ce) hinsichtlich der Entscheidung, die im Falle Il Nr. 27 b der Urteilsgründe (Fall 29 der Anklage) die gesondert verhängte Freiheits-

strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklayten vo. und die Revision des Angeklagten > werden als unbegründet verworfen; der Angeklagte Bw> ww ::: die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ‚> zu entscheiden hat.

Gründe (zu 1)

Der Generalbundesanwalt hat im Hinblick auf die Revision des Angeklagten ‚> u.a. ausgeführt:

3- 74

" a) Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene

b)

ce)

Nachprüfung der Entscheidung deckt einen Ge-

setzesverstoß auf.

Im Falle 14 (UA S. 22/23) ist der Angeklagte wegen Beihilfe zu dem von dem Mitangeklagten vu begangenen Betrug verurteilt worden (UA S. 49). Nach den hierzu getroffenen Feststellungen liegt jedoch die Annahme nahe ..., daß die Haupttat bereits beendet war, als der Beschwerdeführer 'seinen Namenszuy auf der Rück-

seite des Schecks querschrieb' ... .

Da die Verurteilung im Falle 14 keinen Bestand haben kann, ist damit der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Zu dieser ist im übrigen zu bemerken, daß die Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug im Falle 28 (UA S. 34/36, 49) möglicherweise erst nach dem 2. November 1983,

dem Tag der Verurteilung des Angeklagten in

der einbezogenen Sache, begangen worden ist; denn der Mitangeklagte hat das Zwischendarlehen am 26. November 1983 beantragt und erst 'später' die von dem Beschwerdeführer gefälschte Bescheinigung eingereicht (UA S. 35). Lag die Tatzeit jedoch nach dem 2. November 1983, so konnte

die im Falle 28 ausgeworfene Einzelstrafe nicht mehr zur Bildung der vom Landgericht verhängten

Gesamtstrafe herangezogen werden.

Wegen des Gesamtzusammenhangs scheint es geboten, die für den Fall 27 b ausgesprochene Einzelstrafe im beantragten Umfange aufzuheben; denn es ist

jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der neue

Dem tritt

74

Tatrichter, soweit es die Frage der Strafaussetzung betrifft, zu einem dem Beschwerdeführer

günstigen Ergebnis gelangt." der Senat bei.

Herrmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Häger