Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 03.10.1989 – 1 StR 510/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 510/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsbeamten a.D. Wolfgang Otto W Ep aus

SO, seboren am GE 1950 ir U,

wegen Untreue u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom l. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit Strafaussetzung zur Bewährung ver-

sagt worden ist.

Zum Schuldspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch für die Bemessung der Freiheitsstrafe. Doch hält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer, die eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB bejaht, hat besondere Umstände, wie sie § 56 Abs. 2 StGB erfordert, als nicht gegeben erachtet. Bei der hierzu dargelegten Gesamtwürdigung erweckt die Formulierung "Die Taten tragen keinen Ausnahmecharakter" die Besorgnis, daß die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt hat, zumal wesentliche Strafmilderungsgründe nicht erörtert worden sind. Daß der Angeklagte seine Beamtenstellung und das damit verbundene Sozialprestige verloren hat, war nicht nur - wie hier zutreffend geschehen - bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch bei der Frage, ob die Voraussetzungen des S$S 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 2). Ferner ist nicht näher erörtert, daß der nicht vorbestrafte und geständige Angeklagte, der mit einer arbeitsunfähig erkrankten Frau verheiratet ist und mit ihr drei Kinder hat, nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nunmehr bei einer privaten Krankenkasse im Innendienst beschäftigt ist und so den Unterhalt für seine Familie verdient, aus diesem Verdienst offenbar auch den von ihm verursachten - beträchtlichen - Vermögensschaden annähernd ganz wiedergutgemacht hat und diese Anstellung voraussichtlich verlieren wird, wenn er die Freiheitsstrafe verbüßen muß. Der neue Tatrichter wird sich deutlicher als bisher geschehen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen müssen,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-03/1-str-510-89#rd_5

daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB haben kann (BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 sowie Gesamtwürdigung, unzureichende 2, jeweils m.w.Nachw.). Er wird ferner zu beachten haben, daß auch eine Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit voraussetzt (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66; BGH NStZ 1985, 459; vgl. auch BGH StV 1989, 150).

Maul Ulsamer Richter am BGH Dr. Foth nimmt an einer Tagung teil und kann deshalb nicht unterschreiben.

Maul

Granderath Brüning