Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 02.10.1989 – 4 StR 664/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 664/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus-Peter S EB zus Po, seboren ar GEB 1257 in DB. zur zeit in Haft,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

wIII

Der 4.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 18.

l.

Januar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Verfolgung wird gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 2. Oktober 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt

wird.

Die weiter gehende Revision wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

AL

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt und den Schuldspruch dementsprechend dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt. Die weiter gehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es von der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung abgesehen hätte. Die Handlungen, die diesem Erkenntnis zugrunde liegen, sind von dem bestehenbleibenden Schuldspruch erfaßt.

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