Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 19.09.1989 – 4 StR 472/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Kurt Erich Siegfried W ip aus Tem - Wh, geboren am Ep 1920 in cm (Niederlausitz),
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
wıIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. April 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen MißB- brauchs einer Schutzbefohlenen, zum Teil in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe
als gegen den Angeklagten sprechend gewertet, daß dieser im Juli 1988 "das erste gemeinsame Aufeinandertreffen in Abwesenheit anderer Personen in der Wohnung der Großmutter dazu ausgenutzt hat, erneut von Susanne sexuelle Handlungen zu verlangen, wenngleich Susanne sich dieses Mal auch seinem Ansinnen widersetzte" (UA 14). Damit hat die Strafkammer den ursprünglichen Vorsatz des Angeklagten, erneut den Tatbestand des $S 174 StGB zu verwirklichen, zu dessen Nachteil berücksichtigt, obwohl der Angeklagte nach den festgestellten Umständen hätte weiter auf seine Tochter einwirken können und somit freiwillig und damit strafbefreiend von seinem Vorhaben zurückgetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jedoch der ursprüngliche Tatvorsatz nach strafbefreiendem Rücktritt von dem Versuch der Tat nicht mehr zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (BGH, Beschlüsse vom 16. April 1980 - 3 StR 115/80 - bei Holtz MDR 1980, 813 und vom 3. August 1989 - 4 StR 380/89 - sowie Urteil vom 11. Juni 1987 - 4 StR 31/87; vgl. auch BGHR StGB S 46 II Wertungsfehler 12).
Da der Senat nicht auszuschließen vermag, daß sich dieser Fehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann
der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf