Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.08.1989 – 4 StR 380/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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art ‚e
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 380/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bernhard Matthias G aus MB. SJeboren am EEE 1559 in x ,
wegen schwerer Körperverletzung
WIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Erwägung des Landgerichts, gegen die Annahme eines minder schweren Falles spreche schon, "daß der Angeklagte zunächst den Tod seines Opfers sogar billigend in Kauf genommen" habe, ist rechtlich fehlerhaft, weil der ursprüngliche Tötungsvorsatz nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden darf, wie der Senat in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 11. Juni 1987
(4 StR 31/87) ausgeführt hat (vgl. auch BGH NStZ 1989, 114). Angesichts der besonders schweren Folgen der Tat schließt der Senat aber aus, daß das Landgericht ohne diese Erwägung einen minder schweren Fall bejaht und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.
-3- re
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf