Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 18.09.1989 – 3 StR 322/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3_ StR 322/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Antonio Wilhelm H EEE aus DEE, geboren am &. EEE 1955 in Drei,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

wIII

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Be-

schwerdeführer belastenden Rechtsfehler ergeben.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

-3-

Das Landgericht ist von einem Regelfall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ausgegangen und hat den Strafrahmen dieser Bestimmung im Hinblick auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die zugrundeliegenden Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer sich dabei nicht der Möglichkeit bewußt war, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels wegen der Voraussetzungen des § 21 StGB den Normalstrafrahmen zugrunde zu legen (vgl. BGHR BtMG S 29 III Strafrahmenwahl 5 und 7). Die erforderliche Abwägung erübrigte sich auch nicht ohne weiteres im Hinblick auf die vom Angeklagten erworbene und gehandelte Menge von Heroin (vgl. BGHR BtMG § 29 III Strafrahmenwahl 1).

Obwohl die Strafkammer "eine Strafe im unteren Bereich des angegebenen Strafrahmens" (UA S. 10) für angemessen hält, kann der Senat nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Strafzumessung beeinflußt hat.

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