Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 18.09.1989 – 3 StR 315/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Udo S GE | zus Komp, dort geboren am W@. uB 1962,

wegen versuchten Raubes u.a.

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2) auf dessen Antrag, am 18. September 1989 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. April 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Bei der Zumessung der Strafe, die dem gemäß SS 249 Abs. 2, 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen ist, führt das Landgericht nach Aufzählung der strafschärfend berücksichtigten Umstände u.a. aus: "Bezieht man weiter ein, daß der Angeklagte sein Leben bisher nicht zu gestalten wußte, teilweise auch aus in seiner Sphäre liegenden Gründen bisher wenig gearbeitet hat, so erschien eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr an der untersten Grenze des noch Vertretbaren, ..." (UA S. 8). Diese Strafzumessungserwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das Vorleben und die konkrete Lebensführung eines Angeklagten nur insoweit im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend Berücksichtigung finden, als ein Zusammenhang zur Tat besteht und daraus auf eine höhere Tatschuld geschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 II, Vorleben 3 und 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan, soweit

es sich um die oben bezeichneten Umstände handelt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das verhängte Strafmaß von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung beeinflußt worden ist.

RiBGH Zschockelt ist Gribbohm Krauth wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm

Kutzer Harms