Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.09.1989 – 4 StR 381/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 381/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dr. med. Sirus H mn - : EEE aus HB, geboren
am 25. Mai 1940 in Sg (Iran),
wegen Betruges
wııl
-2- IA
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ($S 345 Abs. 1 StPO) sind nachträgliche Ausführungen zur Begründung bereits erhobener, mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (dazu vgl. Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. s 344 StPO Rdn. 20 ff) unzulässiger Verfahrensrügen nicht mehr zulässig (vgl. Pikart in KK
2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 66).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf