Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 12.09.1989 – 5 StR 235/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_235/89
09 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Michel DD =: >. dort geboren am EB 19:4,
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
nbf
-2- 69
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. September 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Häger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Nicolas > aus BED
als Verteidiger,
Justizangestellte «ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
3 - 67
Die Revision des Angeklagten s® gegen das Urteil
des Schwurgerichts in Hannover vom 17. Februar 1989 wird verworfen. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte s® der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, versuchtem Menschenhandel, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körper-
verletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer "wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, versuchten Menschenhandels, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung" zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und gemäß § 55 StGB eine Gesamt freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verhängt. Die Revision des
Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der Tatrichter hat ausweislich der Urteilsgründe (VA S. 25) das gesamte Tatgeschehen als eine Handlung aufgefaßt; dies bringt die Berichtigung des mißverständ-
lich gefaßten Schuldspruchs zum Ausdruck.
- u -
u. 67
Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit der sachverständig beratene Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB ablehnt, ergeben die Urteilsgründe, daß die beim Beschwerdeführer festgestellte "Sozio-Charakteropathie" und der genossene Alkohol, auch im Zusammenwirken, das Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert haben. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers
erkennen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Häger