Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 12.09.1989 – 1 StR 398/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 398/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Verkäufer Oliver M muiuen aus Mid. geboren am a |\964 in Veseiauum,
wegen schweren Raubes u.a.
WIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ib als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte wii als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
‚für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 1989 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren Raubes
und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt auf den Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren Raubes und über die Gesamtstrafe beschränkt hat, ist begründet.
l. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer einen minder schweren Fall des schweren Raubes (S 250 Abs. 2 StGB) bejaht hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hebt das Landgericht zu Lasten des Angeklagten "die meist einschlägigen, gravieren-
den Vorstrafen" hervor und führt aus, es sei "seit nunmehr
nahezu zehn Jahren eine kriminelle Spezialität" des Angeklagten, homosexuelle Männer zu berauben (UA S. 40 £.). Es weist ferner darauf hin, daß der Angeklagte erst drei Wochen vor der Tat aus einer etwa eineinhalbjährigen Haft auf Bewährung entlassen worden sei, und hält ihn deshalb für "unbelehrbar gewaltkriminell". Des weiteren hat es straferschwerend die psychischen Folgen der Tat für das Tatopfer berücksichtigt.
All diese Umstände hätte das Landgericht bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigen müssen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung, die nach Auffassung des Landgerichts einen minder schweren Fall begründet, hebt die Strafkammer im ‚wesentlichen lediglich auf die tatbezogenen Umstände ab. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, daß für die Bestimmung des Strafrahmens auch diejenigen Umstände heranzuziehen sind, die für die Beurteilung des Täters von Bedeutung sind, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97; BGH NStZ 1983, 119). Zu den Umständen, die die Täterpersönlichkeit betreffen, gehören insbesondere die Vorstrafen. Es stellt daher einen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter etwa bei der Verneinung eines minder schweren Falles die Tatsache außer Betracht läßt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist (BGH NStz 1983, 119; BGHR $S 250 Abs. 2 StGB Gesamtbetrachtung 1; BGH, Beschl. vom 2. Mai 1986 - 2 StR 41/86). Umgekehrt hat der Tatrichter das Vorliegen erheblicher Vorstrafen mit in die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall zu bejahen ist, einzubeziehen (BGHR vor § 1 StGB/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 6).
Überdies ist die zur Annahme eines minder schweren Falles mitherangezogene Begründung unzutreffend, bei der für die Tat eingesetzten Gaspistole handele es sich nicht um eine Schußwaffe, mit der tödliche Verletzungen erzielt werden können (UA S. 38). Der Angeklagte hielt dem auf einem Stuhl sitzenden Zeugen Fischer die Gaspistole an die Schläfe (UA S. 20). Bei aufgesetzter Schußabgabe können aber auch mit einer Gaspistole tödliche Verletzungen hervorgerufen werden (Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; BCHR § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB Schußwaffe 2 m.w.Nachw.). |
2. Das Urteil ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aber auch zugunsten des Angeklagten aufzuheben (§ 301 StPpo).
Die Strafkammer hat der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,28 %o zugrundegelegt. Diesen Wert, den sie "als höchstwahrscheinlich und damit gegeben ansieht", hat sie nach der Widmark-Formel unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 20 % und eines stündlichen Alkoholabbaues von 0,15 %0o, also "bei Annahme der wahrscheinlichen Werte", errechnet (UA S. 34). Das ist rechtsfehlerhaft, da mit Rücksicht auf den Zweifelssatz mit Wahrscheinlichkeitswerten nicht gerechnet werden darf. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Berechnung aufgrund festgestellter oder nicht zu widerlegender Trinkmengen die Tatzeit-Alkoholkonzentration vielmehr unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbaues von 0,1 %o und eines Resorptionsdefizits bis 10 % zu ermitteln (BGHR StGB S 20 BAK 2, 4; S 21 BAK 7, 8, 12, 15). Überdies kann die vom
Landgericht der Berechnung zugrundegelegte Trinkmenge von 315 g Alkohol nicht richtig sein, da sich daraus rechnerisch die von der Strafkammer ermittelten Werte von 3,38 %o bzw. 2,28 %o (UA S. 34) nicht ergeben.
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath v. Gerlach