Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 07.09.1989 – 1 StR 326/89

1. Strafsenat

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574 BUNDESGERICHTSHOF

| S&n 326/88 BESCHLUSS

7.9.89

in der Strafsache

gegen

Theodor R EEE au: EEE, Teboren am EEE 1950 in PÜEEEEEEEg (Kroic 1 HE ,

wegen Vergewaltigung u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1989 beschlossen:

1. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für ihre Revision Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Januar 1989 wird als unzulässig

verworfen.

3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen. Gründe:

1. Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten verurteilt.

Die Revision der Nebenklägerin wendet sich dagegen, daß nicht auch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Damit verfolgt sie das Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge. Das ist unzulässig (S 400 Abs. 1 StPO).

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen. Zwar kommt es bei der Prüfung der Berechtigung grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung an (§ 397 a Abs. 1 Satz 3 StPO i.V. mit § 114 ZPO). Denn anders als bei Privatklage oder Klageerzwingungsverfahren handelt es sich bei der Nebenklage lediglich um eine "Beteiligung an einem Offizialverfahren, so daß sich die Frage nach der Erfolgsaussicht nicht sinnvoll stellt (Reg.E zum "Opferschutzgesetz" vom 18. Dezember 1986, BtDr. 10/5305 S. 14). Dieser Gesichtspunkt trägt nicht bei einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittel der Nebenklage.

Hier wurde der Antrag auf Prozeßkostenhilfe jedoch mit der Begründung einer Revision verbunden, deren Unzulässigkeit sich bereits aus dieser Begründung selbst ergibt. Jedenfalls in einem solchen Fall ist kein Raum für Prozeßkostenhilfe. Es

besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich unzulässig darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen

zu können. _ Schauenburg Ulsamer Maul

Granderath Brüning