Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 30.08.1989 – 2 StR 317/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Nm Ir Be)
in der Strafsache
gegen
Andreas a ] aus MD VB, sehoren am GE 1365 in re.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
WIII
ER
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. August 1989 ausgeführt:
"Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringen Mengen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten - im Urteil irrtümlich als Gesamtfreiheitsstrafe bezeichnet - verurteilt. Mit der wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Beschwerdeführer auch die Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die verfahrensrechtliche Beanstandung bedarf es daher nicht. Der Angeklagte hatte - wie dem
Urteil selbst zu entnehmen ist - in der Hauptverhandlung den Achmet DB als den Hintermann der ersten von ihm abgewickelten Geschäfte benannt. Das Landgericht hat Feststellungen getroffen, die diesen Angaben entsprechen. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen ergeben ebenfalls, daß es die Hinweise des Angeklagten auf Do für glaubhaft angesehen hat. Demgegenüber fehlt es in den Urteilsgründen an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Beteiligung des DEEP an diesen Geschäften den Ermittlungsbehörden schon vorher bekannt gewesen sein könnte. In ihrer Gesamtheit (vgl. insbesondere UA S. 4 zu der vorher gegen DB bestehenden Verdachtslage, UA S. 11 zur Unkenntnis des Abnehmers von der Rolle des DD und UA S. 12) sprechen sie sogar gegen eine solche Annahme. Unter diesen Umständen stellt es einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, daß die Strafkammer die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 BtMG und die Möglichkeit einer Strafmilderung nach dieser Vorschrift überhaupt nicht erörtert hat. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die erkannte Strafe von drei Jahren und drei Monaten schon durch eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens (§ 49 Abs. 2 StGB) hätte beeinflußt werden können. Jedenfalls hätte in der Preisgabe des Hintermannes auch bei der eigentlichen Strafzumessung ein gewichtiger Strafmilderungsgrund gesehen werden müssen. Im Rahmen der Strafzumessung hat der Tatrichter aber
nur das Geständnis des Angeklagten besonders hervorge-
ALLE
hoben. Daß dieser auch den eigentlichen Geschäftsherrn der ersten Transaktionen bekanntgegeben hat, wurde in
diesem Zusammenhang dagegen nicht einmal erwähnt."
Dem schließt sich der Senat an.
Maier Theune Gollwitzer
RiBGH Detter befindet sich ortsabwesend in Urlaub und kann desdeshalb seine Unter-
schrift nicht beifügen
Maier Schäfer