Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.08.1989 – 3 StR 159/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 159/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred Otto Alfred Mm EEE aus RO , geboren am EB. m 1954 in LEE,
wegen Raubes
wıIl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. September 1988 im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.
. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des. Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jedoch trägt die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse. Seine durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen
trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Raubes
eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und ihn dar-
über hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner mit den frühe-
ren Mitangeklagten an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 500 DM zu zahlen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet, ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung diesbezüglich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Dagegen hält der Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten rechtlicher Prüfung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, fehlt es schon an der Darlegung der erforderlichen, an objektiven Maßstäben auszurichtenden Fahrlässigkeitsschuld des Angeklagten hinsichtlich der durch den Einsatz des Tränengassprühgeräts verursachten Verletzungen des Nebenklägers. Die Nötigungshandlung, die die Wegnahme ermöglichen sollte, war bereits abgeschlossen, als einer der Täter ohne erkennbaren Anlaß zu den im hinteren Teil der Betriebshalle gefesselt und geknebelt liegenden Zeugen trat und ihnen sodann Tränengas in die Augen sprühte. Die Urteilsgründe gehen davon auß, daß weder festgestellt werden konnte, welcher der drei am Tatort befindlichen Täter dieses Tatwerkzeug benutzte, noch daß der Beschwerdeführer eine solche Sprühdose gesehen hatte oder daß über den möglichen Einsatz eines derartigen Mittels wenigstens zuvor gesprochen worden war. Für ein Vorhersehenmüssen oder Vorhersehenkönnen eines solchen - über die der eigentlichen Raubhandlung immanenten Gefahr hinausgehenden - Exzesses seitens des Angeklagten bieten die Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte gemäß dem gemeinsamen Tatplan nicht unmittelbar Tatbeteiligter oder Augenzeuge des Geschehens war, SOndern an einem anderen Ort das Umladefahrzeug bereithielt.
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Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 15. April 1980 - 5 StR 115/80; BGHR StPO § 404 I Antragstellung 1, § 405 Feststellungsmangel 1; BGH NStZ 1988, 237; MDR 1988, 875).
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