Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 22.08.1989 – 1 StR 329/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
{ Ay
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 329/89 URTEIL 274.8, 7
in der Strafsache
gegen
Jürgen S t u aus NEN. geboren am wu 1948 in FW,
wegen Untreue
wııl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. August 1989 in der Sitzung vom 24. August 1989, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. Februar 1989 wird verworfen.
Die Kosten dieser Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen - jeweils fortgesetzt begangen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
1. Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe
hält der Nachprüfung stand.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die
wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dabei ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349 - Großer Senat für Strafsachen - unter Bezugnahme auf BGHSt 29, 319, 320). Zur Strafzumessung gehört auch die Beurteilung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (BGH NStZ 1982, 464/465). Dem Tatrichter obliegt die Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände auch dort, wo sich angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt (BGH wistra 1983, 71; BGH NSt2 1984, 413; BGH JZ 1988, 472 = StV 1988, 253, 254).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die Strafzumessung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft bean-
standet werden.
Bei der Festsetzung der beiden Einzelstrafen hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten in Betracht gezogen, daß er den Beruf des Rechtsanwalts auf absehbare Zeit nicht mehr ausüben kann (UA S. 57). Das beruht darauf, daß er nach Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet hat (UA S. 43). Insoweit
&
wirkt sich ferner das im angefochtenen Urteil verhängte Berufsverbot aus. Jene Strafzumessungserwägung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Denn nach $S 46 Abs. 1
Satz 2 StGB können die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, für die Zumessung der Strafe von Bedeutung sein (vgl. dazu BGH NStZ 1987, 133, 134; 1987, 550/551).
An anderer Stelle, und zwar bei Bildung der Gesamtstrafe, hebt die Strafkammer darauf ab, daß der Angeklagte als Rechtsanwalt Angehöriger eines Berufsstandes ist, der eine eigene Ehrengerichtsbarkeit hat, so daß auf ihn "auch ein weiteres Ehrengerichtsverfahren zukommt" (UA S. 61). Das ist zwar, wie der Staatsanwaltschaft zuzugeben ist, mißverständlich; denn eine ehrengerichtliche Maßnahme kann nur verhängt werden, wenn der Täter noch oder wieder als Rechtsanwalt zugelassen ist (vgl. § 113 Abs. 3 BRAO). Gleichwohl liegt kein den Angeklagten begünstigender Rechtsfehler vor: Ersichtlich wollte das Landgericht auch in diesem Zusammenhang berücksichtigen, daß der Angeklagte durch seine Straftaten seine berufliche Stellung als Rechtsanwalt aufs Spiel
gesetzt hat.
Auch im übrigen zeigt das Vorbringen der Staatsanwalt-
schaft keinen Rechtsfehler auf.
Im Rahmen der Strafzumessung sind die von ihr hervorgehobenen Erschwerungsgründe - insbesondere der sehr hohe Schaden, der in beiden Fällen zunächst eintrat, die erhebliche kriminelle Energie, die der Angeklagte aufwandte, der
schwerwiegende Mißbrauch seiner Stellung als Organ der Rechtspflege und die Hartnäckigkeit seines Vorgehens im zweiten Tatkomplex - nicht außer Betracht geblieben.
Besonderes Gewicht durfte die Strafkammer dem Umstand beimessen, daß der - in vollem Umfang geständige - Angeklagte nach Aufdeckung seiner Taten "sich ernsthaft und nach Kräften bemüht hat, den Schaden zu begrenzen und wiedergutzumachen" (UA S. 57/58). Auch durfte sie die Fälle, in denen er die Gelder "lediglich mit Verzögerung" auszahlte, als weniger gravierend bewerten (UA S. 58). Unbegründet ist die Besorgnis der Staatsanwaltschaft, das Landgericht könne in diesem Zusammenhang übersehen haben, daß sich der Angeklagte vielfach durch weitere Untreuehandlungen Geld beschaffte.
2. Die Entscheidung des Landgerichts über Anordnung und Dauer eines Berufsverbots, die sich auf § 70 StGB stützt, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Brüning