Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.08.1989 – 3 StR 225/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 225/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
l. den Glaser Peter Wilfried S EEE aus DeiEEEEE, dort geboren am 8. WW 1965,
2. den Bergmann Gero Josef H EEE aus re, geboren am &. EEE 1961 in AB,
wegen Diebstahls u.a.
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 16. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 9. Februar 1989 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte HB wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist und hinsichtlich des ihn betreffenden Strafausspruches,
b) soweit dem Angeklagten SB Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, weil insoweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
n
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten Hein wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich auch anzugeben, welche Menge Betäubungsmittel mit welchem Wirkstoffgehalt der Angeklagte mindestens unerlaubt erworben hat. Von genaueren Feststellungen darf nur insoweit abgesehen werden, als sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen läßt, und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGHR BtMG § 29 I 1 Schuldumfang 1; ferner BGHSt 33, 8, 15). Das ist bei dem Angeklagten Hartschen nicht ausgeschlossen.
“ Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte unerlaubt immer wieder zum Eigenverbrauch "in der Zeit von Januar" (zu Gunsten des Angeklagten also ab Ende Januar) bis Ende September 1987 (das sind 35 Wochen) mindestens viermal wöchentlich (insgesamt also in 140 Fällen) "eine normale Konsumeinheit Haschisch durchschnittlicher Qualität" sowie je einmal je eine Konsumeinheit Kokain und Heroin (UA Bl. 17). Möglicherweise enthielt jede Konsumeinheit Haschisch 0,015 g des Wirkstoffes THC (vgl. BGHSt 33, 8, 12), so daß danach sich der THC-Gehalt der gesamten Haschischmenge auf 2,1 g belau-
fen hätte. Sofern der Durchschnittswirkstoffgehalt im Hinblick auf die durchschnittliche Qualität etwa 5 % THC betragen haben sollte, hätte der Angeklagte nach und nach insgesamt 42 g Haschisch unerlaubt erworben. Weil zu besorgen ist, daß das Landgericht sich das bei der Verhängung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht vergegenwärtigt, aber auch keine genaueren Feststellungen zum Mindestschuldgehalt getroffen hat, ist die Verurteilung wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und damit der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die Begründung mit der das Landgericht dem Angeklagten Sobotka die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zur Bewährung versagt hat, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte SEP seit April 1987 ununterbrochen in seinem erlernten Beruf mit einem Monatsnettoeinkommen von ca. 1.800-- bis 1.900--DM tätig. Er hat eine Familie gegründet und ein sieben Monate altes Kind; seine Ehefrau ist Hausfrau, sie erwartet alsbald das zweite Kind. Er lebt "seit einiger Zeit in geordneten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen" (UA Bl. 6, 31).
Diese Feststellungen hat das Landgericht den Erwägungen bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zugrundegelegt. Dort werden "angeblich" geordnete wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Angeklagten lediglich erwähnt, ohne daß sie in die Prognoseentscheidung erkennbar mit einbezogen werden. Weil eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse bei Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung wichtig ist (vgl. BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 8; § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 1 + 2), sind
die Feststellungen hierzu uneingeschränkt zu berücksichtigen. Sollte das Landgericht mit dem Wort "angeblich" zum Ausdruck gebracht haben wollen, es habe entgegen den Ausführungen auf UA Bl. 6 und 31 tatsächlich nicht die genannten Feststellungen treffen können, weil es den Angaben des Angeklagten nicht geglaubt hat, so wären gegebenenfalls weitere Beweiserhebungen angezeigt gewesen. Ein erneutes Straffälligwerden innerhalb einer Bewährungszeit spricht nicht notwendig gegen eine günstige Sozialprognose (BGH NSt2 1983, 454). Entscheidend für die Prognose, daß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1986, 27), ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Diese wurde über eineinhalb Jahre nach Tatbegehung durchgeführt.
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