Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 11.08.1989 – 2 StR 366/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
En |
in der Strafsache
gegen
Tom Arne K «ED in der Bundesrepublik Deutschland ohne
festen Wohnsitz, geboren am EB 1955 in ob (Norwegen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
wIil
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe;
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall. des Totschlags rechtsfehlerhaft verneint.
l. Der Angeklagte war in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert. Das Landgericht meint, dieser Umstand allein könne deshalb nicht zur Annahme eines minder schweren
Falles führen, weil der Sachverständige die erhebliche Ver-
minderung der Schuldfähigkeit nur nicht mit allerletzter Si. cherheit ausgeschlossen habe. Sie (die Verminderung) habe sich eher im unteren Rahmen der von s§ 21 StGB erfaßten Fallgestaltungen bewegt, was bei der Bewertung der Tatschuld berücksichtigt werden müsse,
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deswegen ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen, sondern nach dem Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde, ist rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4).
Ob im Rahmen der Anwendung des S§ 21 StGB verschiedene Grade der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit Bedeutung erlangen können, ist zweifelhaft (vgl. BGHR StGB s 21 Strafrahmenverschiebung 2). Eine - denkbare - differenzierte Bestimmung des Umfangs und eine Begrenzung der Auswirkungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit für die Bemessung der Tatschuld würden jedenfalls entsprechende, vom Revisionsgericht nachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraussetzen. An solchen fehlt es hier.
2. Das Landgericht hat es auch versäumt, die Frage des minder schweren Falles auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Umstände zu beantworten und dabei strafmildernde und strafschärfende Umstände einander gegenüberzustellen. Die Urteilsgründe lassen Bedeutung und Gewicht der angeführten Strafzumessungstatsachen für die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht klar
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erkennen (BGHR StGB § 46 I Begründung 2). Bei der Strafrahmenbestimmung wird die Bedeutung von Umständen, die in starkem Maße für den Angeklagten sprechen, durch Erwägungen eingeschränkt, denen - wenn überhaupt - nur geringes Gewicht zukommt (UA Bl. 55/56). Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Tatsituation kennzeichnet und meint, das Verhalten des Angeklagten könne nicht mehr als "notwehrähnlich" bezeichnet werden, sondern sei "von der Absicht getragen gewesen, K. zu Tode zu bringen", lassen wesentliche zu Gunsten des Angeklagten getroffene Feststellungen unberücksichtigt. Nach ihnen hatte K. den Angeklagten bisher beherrscht und sogar mit dem Tode bedroht, wenn dieser sich ihm zu widersetzen wagte. Der Angeklagte hatte nach seinem Vorgehen gegen K. Angst vor dessen Rache; er fürchtete um sein Leben.
Daß er nach der Tat das Opfer in eine Badewanne legte und sich dort Hände und Arme von Blut reinigte, ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund (vgl. BGHR StGB S§ 46 II Nachtatverhalten 13). Das genannte Verhalten des Angeklagten nach der Tat läßt auch in Verbindung mit der Tatsache, daß der Getötete sein Freund gewesen war, die Tat nicht in einem besonders ungünstigen Licht erscheinen und läßt sich nicht als Ausdruck roher Gesinnung gegen den Angeklagten ins Feld führen. Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung im engeren Sinne dann auch richtig, daß sich beim Angeklagten bereits über längere Zeit Verärgerung über das rücksichtslose Verhalten des Getöteten aufgestaut hatte und Auslöser der Tat letztlich der Umstand war, daß K. Frau R. Ge-
walt angetan hatte. Als eine bewußte schimpfliche Behandlung
der Leiche läßt sich das Verhalten des Angeklagten nicht
deuten.
Nach allem hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Herdegen Maier Theune Detter Schäfer